Der Hauptspender des Tierschutzvereins und seine Pflicht zur Zahlung der Hundesteuer

Jeder Hundehalter, dies kann durchaus auch z.B. ein Tierschutzverein sein, muss nach Maßgabe der kommunalen Hundesteuersatzung Hundesteuer zahlen.

Für den Hauptfinanzier eines Tierschutzvereins kam es zu einer für ihn unangenehmen Überraschung: Der Tierschutzverein selbst hatte gar nicht die finanziellen Möglichkeiten, für die aufgenommenen Hunde zu sorgen – dies war nur möglich durch die Spenden eben jenes Hauptfinanziers. Aus diesem Grunde nahm die Kommune ihn persönlich als Schuldner der Hundesteuer in Anspruch und nicht den Verein. Das dies rechtens ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt.

Warum dies?

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Hundesteuer für 18 Hunde gegenüber der Klägerin (Hauptspender) ist die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde (im Folgenden: Hundesteuersatzung), insbesondere § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Hundesteuersatzung. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 3 KAG, wonach die Gemeinden eine Hundesteuer erheben. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind.

Nach § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes (§ 2 Abs. 1 Hundesteuersatzung). Halter ist nach § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für die Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

Wie in diesen Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG1. Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert2. Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser – wenn auch unter Umständen nur geringfügiger – zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist3.

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Aufwandsteuer sind im Falle der Klägerin erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist Halter eines Hundes derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet. Für die steuerliche Zuordnung eines Hundes zu seinem Halter bildet die Aufnahme in dessen Haushalt oder Betrieb eine unverzichtbare Voraussetzung4. Dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus5.

Dies zugrunde legend ergibt eine wertende Betrachtung aller Umstände, dass die Klägerin, die im Jahr 2018 18 Hunde auf ihrem Grundstück hielt, selbst in nennenswertem Umfang einen besteuerbaren Aufwand im Sinne der dargestellten Rechtsprechung trägt.

Den vereinsinternen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Verein als Halter der Hunde nicht in Betracht kommt. Denn er verfügt über keinerlei Rücklagen durch die die Ausgaben für die Hunde prognostisch dauerhaft gesichert werden könnten. Zudem erhebt der Verein trotz der Regelung in § 4 Nr. 2 der Vereinssatzung, wonach von passiven Mitgliedern Beiträge erhoben werden, keine Mitgliedsbeiträge für den Unterhalt der Hunde. Der Verein finanziert sich vielmehr ausschließlich aus Spenden, wobei die Klägerin von den im Jahr 2018 getätigten Spenden in Höhe von 10.398,20 Euro einen Betrag von 7.596,24 Euro spendete. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin im Jahr 2018 einen Anteil von 73 Prozent der Vereinseinnahmen bestritten hat. Im Hinblick auf diese finanzielle Situation des Vereins kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser als Halter der 18 Hunde in Betracht kommt. Denn ohne die finanziellen Zuwendungen der Klägerin hat der Verein mangels weiterer Großspenden und regelmäßiger Mitgliedsbeiträge keine stetigen, verlässlichen, dauerhaften Einnahmen, um die laufenden Ausgaben für die Hundehaltung tragen zu können. Mangels finanzieller Ressourcen wäre der Verein auch nicht in der Lage, für die Unterbringung der Tiere zu sorgen, wenn die Klägerin die unentgeltliche Unterkunft auf ihrem Grundstück „aufkündigen“ würde. Vielmehr hängt das Wohl und Wehe des Vereins von dem finanziellen und tatsächlichen Einsatz der Klägerin maßgeblich ab.

Daher ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg davon auszugehen, dass die Klägerin selbst die Halterin der Hunde ist. Dafür spricht zum einen der bereits erwähnte Umstand, dass im Jahr 2018 der Hauptbetrag der Spenden von ihr erbracht wurde. Des Weiteren stellt die Klägerin das in ihrem Eigentum stehende Grundstück, auf dem sie selbst lebt, unentgeltlich für die Unterkunft der Tiere zur Verfügung. Da die Hunde mithin auf ihrem Grundeigentum gehalten werden, sind sie ihr auch räumlich und zeitlich zugeordnet. Hinzu kommt, dass der Vereinssitz dem Wohnsitz der Klägerin entspricht und sie als Vorsitzende des Vorstands des Vereins dessen Geschicke maßgeblich beeinflusst.

Unabhängig davon rechtfertigt bereits der Umstand, dass die Klägerin 18 Hunde auf ihrem Wohngrundstück hält, die Erhebung der Hundesteuer. Die Hunde sind danach entsprechend der dargelegten Rechtsprechung der Klägerin zeitlich und räumlich zugeordnet. Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht auf der Grundlage des klägerischen Vortrags, etliche Vereinsmitglieder kümmerten sich täglich um die Tiere; die Hunde seien zudem über den Verein versichert, was durch die Vorlage einer Bestätigung für die Hundehalterhaftpflichtversicherung nachgewiesen ist. Die Klägerin hat allein schon durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung ihres Grundstücks für die Unterbringung von 18 Hunden und weiteren Tieren insoweit den Aufwand zu tragen. Dies ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und „abschöpfen“ will6.

Nach der Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Hundesteuersatzung gilt im Übrigen als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Diese Regelung gilt nicht nur, wenn der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg7 kommt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung diese nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen bzw. Vereinigungen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist. Für diese Streitfälle schafft § 2 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung eine Vermutungsregelung, wonach derjenige als Hundehalter gilt, der einen Hund länger als drei Monate bei sich aufgenommen hat. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin diese Vermutungsregelung nicht entkräftet bzw. nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Verein als Halter anzusehen ist.

Der Umstand, dass die Hunde aus Tierschutzgründen aufgenommen und betreut werden, weil sie alt und krank sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient8. Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar5.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 24.03.2021 – 2 S 3006/20

Anmerkung:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

  1. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 – 8 B 224.97 []
  2. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 -8 C 40.93, BVerwGE 99, 303; vom 06.12.1996 – 8 C 49.95 []
  3. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 10 C 1/07; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.03.2012 – 2 S 2738/11; vom 15.09.2010 – 2 S 811/10; vom 26.05.2008 – 2 S 1025/06; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2020 – 2 S 3022/19 []
  4. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.01.2013 – 4 ZB 12.540 []
  5. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2008 – 2 S 1025/06; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2020 – 2 S 3022/19 [] []
  6. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2020 – 2 S 3022/19 []
  7. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.03.2012 – 2 S 2738/11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2020 – 2 S 3022/19 []
  8. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 []

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