Der Hauptspender eines Tierschutzvereins kann Hundehalter sein und für die Hundesteuer haften

Wir hatten hier bereits über den Fall berichtet, in dem sich ein Tierschutzverein im Wesentlichen über die Spenden einer Person finanzierte, welche dem Verein auch noch ein ihr gehörendes Gelände für die Unterbringung der Hunde zur Verfügung stellte. Die beklagte Gemeinde hatte diesen Spender als Hundehalter angesehen und daher von ihm auch die Hundesteuer verlangt.

Die hiergegen gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe wurde abgewiesen1, die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte auch keinen Erfolg2.

Diese Entscheidungen wurden nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, welches die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat.

Grundsätzlich bedeutsam (was die Voraussetzung für eine erfolgreiche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist) ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

Hierfür muss der Antragsteller genau vortragen, welche Fragen diese Kriterien erfüllen.

Im vorliegenden Fall erfüllt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a) GG in Gestalt der Hundesteuer auch von demjenigen erhoben werden darf, der sein Einkommen in Gestalt von Spenden oder sein Vermögen in Gestalt der unentgeltlichen Überlassung eines Grundstücks einem gemeinnützigen (Tierschutz-)Verein zur Erfüllung seines Satzungszwecks, u.a. notleidende Hunde und andere Tiere zu versorgen, zur Verfügung stellt„,

diese Voraussetzungen nicht. Denn sie ist, soweit es nicht um die Auslegung und Anwendung von nicht revisiblem Landesrecht geht, hier jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

 Maßgebend für den Ausgang des Klageverfahrens ist die Frage, wer „Halter“ eines Hundes im Sinne des § 2 Abs. 2 der vom Berufungsgericht als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogenen Hundesteuersatzung der Beklagten, die ihrerseits auf § 9 Abs. 3 KAG BW beruht, ist. Dabei geht es um Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und dessen Auslegung und Anwendung durch das Berufungsgericht für das Bundesverwaltungsgericht bindend ist3.

Soweit die Klägerin auf den Begriff der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG abstellt und geltend macht, es gehe darum, unter welchen Voraussetzungen (nicht mehr) von einem besteuerbaren Aufwand im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden könne, bezieht sie sich zwar auf eine bundesrechtliche Vorschrift. Dass diese für die Auslegung und Anwendung der Hundesteuersatzung von Bedeutung ist, genügt für die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung allerdings nicht. Denn diese setzt voraus, dass die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts sowie deren Entscheidungserheblichkeit für das anhängige Verfahren darlegt4.

Diese Voraussetzungen erfüllt das Beschwerdevorbringen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern und dass die Hundesteuer zu den herkömmlichen Aufwandsteuern gehört, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen – wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen – zusätzlichen Aufwand erfordert5. Auf die Eigentumsfrage kommt es dabei nicht an6 und es ist auch nicht von Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient, weshalb auch die Aufnahme und Betreuung einer größeren Anzahl von Hunden allein aus Gründen des Tierschutzes die Heranziehung zu einer Hundesteuer nicht hindert7. Von diesen Grundsätzen geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aus.

Mit der aufgeworfenen Grundsatzfrage will die Klägerin geklärt wissen, ob auch Geldspenden oder die unentgeltliche Grundstücksüberlassung an einen Tierschutzverein einen besteuerbaren Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG darstellen. Sie macht geltend, sie erbringe ihre Leistungen unmittelbar nur gegenüber dem Verein und nicht gegenüber den Hunden und wende ihr Einkommen und ihr Vermögen daher nicht für das Halten von Hunden auf, sondern stelle es dem Tierschutzverein zum satzungsgemäßen Umgang zur Verfügung. Sie betreibe damit keinen Aufwand hinsichtlich einer privaten Hundehaltung, sondern beschränke ihren wirtschaftlichen Aufwand auf den Verein, weshalb die Vereinshunde nicht ihrer privaten Lebensführung zugeordnet werden könnten. Mäzene und Förderer von (kleineren) Tierschutzvereinen könnten durch ihre wirtschaftliche Unterstützung nicht zu steuerpflichtigen Hundehaltern werden. Diese Frage stellt sich jedoch nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg getroffenen Entscheidung nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Haltereigenschaft der Klägerin mit der Begründung bejaht, Halter eines Hundes sei derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet sei und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen und Vermögen aufwende. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin bei wertender Betrachtung aller Umstände erfüllt. Die Hunde seien auf dem von der Klägerin selbst bewohnten und dem Tierschutzverein unentgeltlich zur Verfügung gestellten Grundstück der Klägerin untergebracht und ihr damit zeitlich und räumlich zugeordnet. Der Verein, der keine Mitgliedsbeiträge erhebe, finanziere sich in wesentlichem Umfang durch die Zuwendungen der Klägerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Jahr 2018 einen Anteil von 73 Prozent der Vereinseinnahmen bestritten habe. Wohl und Wehe des Vereins hänge maßgeblich von dem finanziellen und tatsächlichen Einsatz der Klägerin ab. Diese sei zudem Vorstandsvorsitzende des Vereins, der seinen Sitz an ihrem Wohnsitz habe, und beeinflusse maßgeblich dessen Geschicke. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Klägerin damit nicht in der Rolle einer Mäzenin des Tierschutzvereins gesehen und nicht die finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung des Vereins als besteuerbaren Aufwand bewertet. Vielmehr hat es bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem finanziellen Aufwand der Klägerin und der an ihrem Wohnsitz stattfindenden Hundehaltung bejaht und daraus die von der Hundesteuersatzung geforderte Haltereigenschaft der Klägerin abgeleitet.

Diese Argumentation, die hinsichtlich der getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der Auslegung des Landesrechts im Revisionsverfahren bindend ist, wird durch die von der Klägerin aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht in Frage gestellt.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2021 – 9 B 25.21

ECLI:DE:BVerwG:2021:201221B9B25.21.0

 

 

  1. VG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2020 – 11 K 8425/18 []
  2. VGH Mannheim, Urteil vom 24.03.2021 – 2 S 3006/20, bei uns hier []
  3. BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 – 10 B 4.06 []
  4. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2013 – 9 B 15.13 []
  5. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 – 8 B 224.97; BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 10 C 1.07 []
  6. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 – 8 B 224.97 []
  7. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 – 8 B 72.90 []

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