Gebäudeenergiegesetz: So geht Gesetzgebung nicht!

Das Thema rund um die Frage, welche Art der Beheizung zukunftsträchtig ist, was (aus welchen Gründen auch immer) zu verbieten und was zu fördern ist, ist schwierig.

Dass es aber nicht nur inakzeptabel, sondern verfassungwidrig ist, dass die aktuelle Bundesregierung die Abgeordneten erst kurz vor einer geplanten Abstimmung über das Gebäudeenergiegesetz über Änderungen in dem Entwurf informiert hat, musste erst das Bundesverfassungsgericht in einem Eilverfahren entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen.

Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.

Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte beim Bundesverfassungsgericht Erfolg.

Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheint jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiegt das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.07.2023 – 2 BvE 4/23

 

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