Hundehaltungsuntersagung: Mehr als 40 cm sind mehr als 40 cm – und dann ist Zuverlässigkeit Voraussetzung

Im Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) ist u.A. folgendes geregelt:

(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. (…)

Die in Absatz 2 vorausgesetzte Zuverlässigkeit muss bei grossen Hunden nicht (anders, als bei „gefährlichen Hunden“, wo ein Führungszeugnis eingereicht werden muss) nachgewiesen werden. Die Behörde kann aber entsprechende Erkenntnisquellen nutzen, wenn sie Anhaltspunkte für Bedenken hat.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen1 zu entscheiden, mit dem die Untersagung der Haltung des Hundes K bestätigt wurde.

Was war passiert?

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Haltungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW nicht erfüllt seien.

Es handele sich bei K. um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW, weil er eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm habe.

Dies ergebe sich aus den Angaben der Polizei gegenüber der Antragsgegnerin. An dem Tag habe die Polizei die Wohnung des Antragstellers durchsucht und dabei auch dessen Hund angetroffen, der nach Schätzung des Polizeibeamten eine Rückenhöhe von 65 cm habe. Zwar handele es sich bei dieser Angabe um kein exaktes Maß. Die Schätzung des Polizeibeamten übersteige die erforderliche Widerristhöhe jedoch erheblich. Nach Einschätzung der Polizei handele es sich bei K zudem um einen Belgischen Schäferhund, eine häufig auch von der Polizei geführte Rasse. Hunde dieser Rasse hätten regelmäßig eine Rückenhöhe von etwa 60 cm.

Zudem habe selbst der Antragsteller den Hund in seiner Antragsschrift als großen Hund bezeichnet.

Der Antragsteller besitze auch nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LHundG NRW sei auf große Hunde zwar nicht anwendbar; die Unzuverlässigkeit folge aber aus allgemeinen Maßstäben. Der Antragsteller biete nicht die Gewähr dafür, dass er in Zukunft seinen Pflichten als Hundehalter nachkommen werde. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau seines Verhaltens. Der Antragsteller sei seit 1994 insgesamt 14 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten und (zuletzt im Dezember 2020) verurteilt worden. Die Straftaten zeigten, dass der Antragsteller nicht nur das Eigentum, sondern auch die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen missachte und nicht bereit sei, sich an die Regeln des Zusammenlebens zu halten.

Die Lebensumstände des Antragstellers erweckten außerdem den Eindruck, dass er nur eingeschränkt in der Lage sei, Probleme angemessen zu lösen. Die Polizei habe im Rahmen der Durchsuchung eine „Messiwohnung“ mit Ungezieferbefall vorgefunden. Der Antragsteller habe dabei angegeben, er sei Regierungsmitglied und besitze Immunität.

Die Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist nach Auffassung des Oberverwaltunsgerichts Münster zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Anordnungen in der Ordnungsverfügung bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen.

Soweit der Antragsteller ausführt, es komme für die Annahme eines großen Hundes im Sinne des Gesetzes nicht nur darauf an, ob ein Hund „40 cm, 41 cm, 30 cm oder 90 cm groß ist“, findet dies in der Regelung in § 11 Abs. 1 LHundG NRW keine Stütze. Hiernach handelt es sich um einen großen Hund, wenn dieser „ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht“. Dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass es sich bei K. um einen großen Hund handelt, zeigt der Antragsteller nicht auf. Hierfür reicht vor dem Hintergrund der im Verwaltungsvorgang befindlichen Feststellungen der Polizeibeamten bei der Durchsuchung sowie der eigenen Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift, in welcher er K als großen Hund bezeichnet, im Lichte des Darlegungserfordernisses in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die bloße Behauptung, es handele sich um „einen Fall genau an der Grenze“, ersichtlich nicht aus.

Hinsichtlich seiner (Un-) Zuverlässigkeit setzt sich der Antragsteller ebenfalls nicht hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. So zeigt er über die bloße Behauptung hinaus nicht auf, warum – anders als von dem Verwaltungsgericht angenommen – die seit dem Jahr 1994 erfolgten Verurteilungen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, um seine Unzuverlässigkeit zu begründen. Mit Blick auf die Vielzahl der Verurteilungen und die weiteren vom Verwaltungsgericht berücksichtigten – vom Antragsteller entweder nicht oder nicht durchgreifend angegriffenen – Aspekte ist auch der Einwand des Antragstellers weder dargelegt noch ersichtlich, dass es im vorliegenden Eilverfahren einer persönlichen Anhörung bedurft hätte, um die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu beurteilen. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten geschilderten Eindruck, der Antragsteller sei pünktlich und zuverlässig.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 31.05.2022 – 5 B 1312/21
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0531.5B1312.21.00

  1. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.07.2021 – 19 L 822/21 []

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