Das Landesarbeitsgericht Köln hat – bis auf kleine Abweichungen in der Summe – eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn bestätigt, mit der ein Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindungssumme von – jetzt – € 68.153,80 aufgelöst wurde wegen sexistischer, übergriffiger und entwürdigender Äußerungen des Geschäftsführers des beklagten Unternehmens.
Worum ging es?
Das Arbeitsgericht Bonn hatte entschieden, dass die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 € zu erfolgen habe, wenn der klagenden Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, übergriffiger und entwürdigender Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei1. Zuvor hatte die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben, die von der Beklagten ohne substantiierte Darlegung der Kündigungsgründe anerkannt wurde.
Das Arbeitsgericht Bonn führte zur Urteilsbegründung aus, das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten überschreite in erheblicher Weise die Grenze des für die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses noch Zumutbaren, so dass das Arbeitsverhältnis aufzulösen sei (§ 9 KSchG)((ArbG Bonn, Urteil vom 14.11.2025 – 1 Ca 456/24)). Die Höhe der Abfindungszahlung begründete das Arbeitsgerichts Bonn sowohl mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung als auch damit, dass der Abfindung eine Genugtuungsfunktion ähnlich dem Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zukomme. Die Klägerin sei durch die sexistischen, demütigenden und willkürlichen Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten in erheblicher Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Daher müsse die Abfindungssumme in besonderem Maße spürbar sein1.
Mit ihrer Berufung wandte sich die Beklagte gegen die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Höhe der Abfindung. Sie machte insbesondere geltend, die Klägerin habe durch einen ursprünglich gestellten Weiterbeschäftigungsantrag selbst dokumentiert, dass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar sei.
Die Entscheidung:
Dies sah das Landesarbeitsgericht Köln nun anders.
Es hat lediglich den Abfindungsbetrag von € 70.000 auf € 68.153,80 reduziert.
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei (§ 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht.
Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das Landesarbeitsgericht Köln anhand der besonderen Umstände des Falles mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.07.2025 – 4 SLa 97/25
- ArbG Bonn, Urteil vom 14.11.2025 – 1 Ca 456/24 [↩] [↩]