Hundebiss: Unqualifiziertes Eingreifen vs. Übermacht

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei einem Eingreifen in eine Hunderangelei, wenn sich auf der Gegenseite zwei Hunde befinden, eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des gegnerischen Hundehalters anzusetzen ist.

Was war passiert?

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin aufgrund der Tierhalterhaftung der Beklagten.

Die Klägerin befand sich mit ihrem Hund, einem Beauceron, im Park in München. Der Hund der Klägerin trug ein Halsband, war aber nicht angeleint.

Dort traf die Klägerin auf die Beklagte und deren zwei Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback. Die Hunde der Beklagten wurden von dieser zunächst an der Leine geführt.

Als es zu einer Auseinandersetzung der drei Hunde kam, griff die Klägerin in den Kampf der Tiere ein, um diese zu trennen. Der Hund der Klägerin wurde durch die Hunde der Beklagten verletzt und musste operiert werden.

Die Klägerin behauptet, der Angriff sei von den Hunden der Beklagten ausgegangen.

Die Hunde der Beklagten hätten bereits aus größerer Entfernung aggressiv an der Leine gepöbelt.

Plötzlich und ohne erkennbaren Grund habe die Beklagte die Leinen ihrer Hunde losgelassen. Daraufhin hätten sich die Hunde ohne Vorwarnung auf den Hund der Klägerin gestürzt.

Die Klägerin habe sich bei dem Versuch, die Hunde zu trennen, am Knie sowie am kleinen Finger der rechten Hand verletzt. Sie habe immer noch Bewegungseinschränkungen im Mittelgelenk des kleinen Fingers und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Arthrosebildung. Die Knieverletzung habe über 6 bis 8 Wochen hinweg Schmerzen verursacht, sei inzwischen aber ausgeheilt.

Die Klägerin verklagte daraufhin die Beklagte auf die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von € 1.500,00.

Die beklagte Hundehalterin hat bestritten, dass der Angriff von ihren beiden Hunden ausgegangen sei. Die Aggression sei allein vom unangeleinten Hund der Klägerin ausgegangen, woraufhin sich die Hunde der Beklagten lediglich gewehrt hätten. Die Beklagte habe reflexartig die Leinen der Hunde losgelassen, als der Hund der Klägerin von hinten auf sie zu rannte.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht München hat der Klage nur teilweise stattgegeben.

Es hat nämlich eine Haftungsquote der Parteien von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagtenseite zugrundegelegt.

Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 833 S. 1 BGB liegen nach Auffassung des Amtsgerichts München dem Grunde nach vor.

Die Beklagte ist Halterin von zwei Hunden der Rasse Rhodesian Ridgeback, die an der Auseinandersetzung mit dem Hund der Klägerin im Münchner Park beteiligt waren.

Der Hund der Klägerin ist bei dieser Auseinandersetzung verletzt worden und musste operiert werden. Diese Kosten sind jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Die Klägerin trägt vor, sie habe bei dem Versuch, die Hunde zu trennen eine Verletzung am Knie sowie am kleinen Finger der rechten Hand erlitten. Der kleine Finger weise immer noch Bewegungseinschränkungen auf, es bestehe die Wahrscheinlichkeit einer Arthrosebildung.

Die Knieverletzung habe über 6 bis 8 Wochen hinweg Schmerzen verursacht, sei inzwischen aber ausgeheilt.

Die Verletzungen der Klägerin hat die Beklagtenseite mit Nichtwissen bestritten.

Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Behandlungsunterlagen sowie der persönlichen Anhörung der Klägerin hat das Amtsgericht München an den von der Klagepartei vorgetragenen Verletzungen jedoch keine Zweifel. Die Klägerin schilderte ihre Beschwerden detailgetreu und sachlich ohne erkennbare Übertreibungen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den rechten kleinen Finger der Klägerin in Augenschein genommen und selbst wahrgenommen, dass dieser sich noch immer nicht vollständig strecken und beugen lässt.

Diese Verletzungen der Klägerin sind entstanden, als sie versucht hat, die Hunde zu trennen, sie sind damit vom Schutzzweck des § 833 BGB erfasst.

Die Beklagte haftet als Tierhalterin gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt worden ist1.

Denn § 833 BGB statuiert nicht (nur) die Verantwortlichkeit des Halters wegen der Verletzung eines Dritten unmittelbar durch das Tier, sondern begründet eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreift, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht2. Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten3.

Eine solche Tiergefahr hat sich in dem entschiedenen Fall nach Auffassung des Amtsgerichts München verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stellt eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. Damit hat sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht4.

Irrelevant ist, welcher Hund mit der Rauferei begonnen hat5; bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize können eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen3.

Zu sehen ist jedoch auch, so das Amtsgericht München, dass an der Auseinandersetzung der Hunde, bei dem die Klägerin und ihr Hund verletzt worden sind, auch der Hund der Klägerin beteiligt war und die Klägerin selbst in die Rangelei eingegriffen hat.

Unzweifelhaft trifft die Klägerin damit ein die Haftung der Beklagten beschränkendes Mitverschulden.

Die Klägerin hat die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren, insbesondere hat sich die Klägerin nicht auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt und entsprechende Vorsicht walten lassen6, sondern mit ihre rechte Hand in unvorsichtiger Weise in die Rangelei der Hunde eingegriffen.

Auch muss die Klägerin sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes, die den Schaden nach obigen Grundsätzen ebenfalls mitverursacht hat, entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen.

Die Ersatzpflicht bestimmt sich insoweit nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist6.

Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde ist streitig und ließ sich auch im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien nicht weiter aufklären.

Während die Klägerin vortrug, dass die Hunde der Beklagten an der Leine gepöbelt hätten, während ihr Hund ruhig geblieben ist, behauptete die Beklagte, der Hund der Klägerin sei plötzlich von hinten aus dem Gebüsch aufgetaucht und auf ihre beiden Hunden zugekommen.

Das Amtsgericht München sah sich daher außer Stande einer der beiden Parteidarstellungen den Vorzug zu geben.

Das Amtsgericht München bewertet bei Abwägung der bekannten Gesamtumstände, insbesondere, der Tatsache, dass die Beklagte Halterin von zwei an der Auseinandersetzung beteiligten Hunde war, die Mithaftung der Klägerin mit 1/3. Da durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden eine gesteigerte Rudeldynamik besteht, überwiegt die spezifische Tiergefahr der Beklagten.

Die Tiergefahr des Hundes der Klägerin ist nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine war, denn als es zum letztendlichen Aufeinandertreffen der Hunde kam, waren auch die Hunde der Beklagten ohne Leine, so dass sich hier dieselben Gefahren gegenüberstanden.

Die Klägerin kann damit 2/3 der ihr entstandenen Schadenspositionen ersetzt verlangen.

Amtsgericht München, Urteil vom 20.11.2025 – 223 C 5188/25

  1. OLG Frankfurt, 15 U 298/90 []
  2. BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04; Palandt, BGB, § 833 Rn. 6 []
  3. BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15 [] []
  4. BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15; OLG München, Entscheidung vom 12.12.2018 – 20 U 1474/18 []
  5. BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15; OLG Frankfurt – 15 U 298/90 []
  6. Palandt, BGB, § 833 Rn. 13 [] []