Wer kennt sie denn nicht, die ach so lustigen Betriebsfeiern …
Und dann kommt der Kollege, der meint, eine solche Feier und sein Alkoholspiegel seien ein Freibrief und er könne seinem Trieb den Lauf lassen.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat nun erfreulicher Weise eine auf so ein Verhalten gestützte außerordentliche Kündigung bestätigt.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer einer Kollegin „einen Klaps auf den Po“ gegeben, sie an sich gezogen und gegen ihren erkennbaren Willen festgehalten.
Gegen die außerordentliche Kündigung hatte sich der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage gewehrt.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass auch dann außerordentlich gekündigt werden kann, wenn sich der Vorfall in der lockeren Atmosphäre einer Betriebsfeier ereignete.
Daran änderte auch nichts, dass der Kläger seit einem Jahr bei dem beklagten Arbeitgeber als Außendienstmitarbeiter beschäftigt war. Im Gegenteil: Er war wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums bereits abgemahnt worden.
Konkret war folgendes passiert:
Der Kläger schlug bei einer Betriebsfeier einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po. Als diese seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und sagte, sie solle das als Kompliment betrachten.
Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin fristlos.
Diese Kündigung hat das Arbeitsgericht Siegburg bestätigt.
Nach der Vernehmung der Kollegin als Zeugin stand zur Überzeugung des Arbeitsgerichts Siegburg fest, dass der Kläger sie durch sein Verhalten anlässlich der Betriebsfeier sexuell belästigt habe.
Seine Äußerung, sie solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, lasse seine sexuell bestimmte Motivation erkennen.
Zudem stelle das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Freiheit dar.
Zusammengefasst stellte das Arbeitsgericht Siegburg fest:
Gibt ein Mitarbeiter bei einer Betriebsfeier einer Kollegin einen Klaps auf den Po, zieht diese an sich und hält sie fest, obwohl sie dies erkennbar nicht will, stellt dies einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 24.07.2024 – 3 Ca 387/24