Auch Kabel wollen zollrechtlich zutreffend eingereiht werden

Wie ist ein mit Anschlussstücken versehenes Kabel, das zur Verbindung von Solarmodulen bestimmt ist, zollrechtlich einzureihen?

Hierüber hatte das Finanzgericht Hamburg zu befinden. Das Finanzgericht Hamburg ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein mit Anschlussstücken versehenes Kabel, das zur Verbindung von Solarmodulen bestimmt ist, bei dem eine Kunststoffbox zwischengeschaltet ist, in dem sich eine Sicherungsdiode befindet, der Unterposition 8544 4290 90 zuzuweisen ist. Es handelt sich nicht um ein Teil eines Solarmoduls und kann daher nicht in die Unterposition 8541 9000 eingereiht werden.

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eben jene Waren beantragt hatte und das Hauptzollamt die Ware anders als beantragt eingereiht hatte.

Am 14.12.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine von ihr aus Taiwan eingeführte Ware mit der Bezeichnung „Junction Box XX“. Die Ware wurde wie folgt beschrieben:

Das Junction Box Set ist eine elektrische Anschlussdose, die zur Fertigung von Solarmodulen der Klägerin benötigt wird. Das Set besteht aus zwei Kunststoffdosen mit verschließbarem Deckel, einer Verbindungsleitung aus Kupferkabel und zwei Anschlusskabeln mit je einem Solarstecker und einer Solarbuchse. Dieses Junction Box Set ist ein Halbzeug und beinhaltet eine Diode. Es kann nur in Verbindung mit dem von der Klägerin gelieferten CIS Solarpanel zu einem Solarmodul verarbeitet werden.

Mit verbindlicher Zolltarifauskunft DE …/…-1 reihte der Beklagte die Ware in die Unterpositionen 8544 4290 90 ein. Zur Warenbeschreibung heißt es:

Elektrisches Kabel mit Anschlussstücken, sog. „Junction Box XX“, aus zwei fest angeschlossenen Kupferkabeln mit Anschlussstücken (male und female) und zwei spezifisch geformten, über Kabel miteinander verbundenen, verschließbaren Kunststoffgehäusen mit Anschlussbuchsen für Solarpanel, für eine Spannung von 1000 V und eine Stromstärke von 8 A, in Kombination mit einer innenliegenden Schutzdiode. Die Ware ist als „isoliertes elektrisches Kabel mit Anschlussstücken, kein Wickeldraht, kein Koaxialkabel oder anderer koaxialer elektrischer Leiter, kein Zündkabelersatz oder anderer Kabelersatz von der für Beförderungsmittel verwendeten Art, für eine Spannung von bis zu 1000 V, nicht von der für die Telekommunikation verwendeten Art, kein Datenübertragungskabel mit einer Bitübertragungsrate von 600 Mbits/S und einer Spannung von 1,25 V (+/- 0,25 V) ausschließlich zur Verwendung für Kommunikationsleitungen zwischen LCD-Panels und Schaltkreisen zur Verarbeitung von Videosignalen“.

Am 30.04.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Es handele sich um eine Schalt- und Verbindungsbox ausschließlich für ihre Solarmodule. Die Box bestehe in erster Linie aus einer Kunststoffdose mit einer Platine. Das Kabel sei als Verbindungskabel notwendiger Bestandteil, aber nicht Hauptbestandteil des Produkts. Es handele sich schwerpunktmäßig um ein transistorartiges Halbleiterbauelement. Daher sei eine Einreihung in die Unterpositionen 8541 9000 gerechtfertigt. Die Junction Box sei fest/unlösbar mit dem Glashalbleiter verbunden. Löse man sie von der Rückseite des Moduls ab, sei dieses vollends unbrauchbar. Es sei auch nicht sachgerecht, der Diode eine untergeordnete Bedeutung beizumessen. Die Teile funktionierten nur in ihrer Gesamtheit im Zusammenspiel mit dem Solarmodul. Der Kostenanteil der Kabel betrage nur 10-15 %.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg ist die seitens des Hauptzollamtes vorgenommene Einreihung zutreffend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs1 ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen2. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird3.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die eingeführten Waren in die Unterposition 8541 9000 (so die Klägerin) oder in die Unterposition 8544 4290 90 (so der Beklagte) einzureihen sind. In die Unterposition 8541 9000 werden Teile von Dioden, Transistoren und ähnlichen Halbleiterbauelementen; lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen (einschließlich Fotoelementen, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristallen eingereiht. In die Position 8541 werden nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten auch Solarmodule eingereiht. In die Unterposition 8544 4290 90 werden bestimmte, auch mit Anschlussstücken versehene Kabel eingereiht.

Im Streitfall kommt nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg nur die vom Beklagten angenommene Einreihung in Betracht. Letztlich geht es um die Frage, ob es sich bei der von der Klägerin eingeführten Ware um ein Teil eines Solarmodules handelt, wobei Solarmodule in die Position 8541 eingereiht werden, oder ob es sich „nur“ um ein Kabel im Sinne der Position 8544 handelt. Die Ware besteht jedenfalls auch aus isolierten Kabeln, die mit Anschlussstücken versehen sind. Diese Kabel sind mit Kunststoffgehäusen ausgestattet, in denen sich eine Schutzdiode befindet, die die Funktionalität einer Sicherung hat. Unstreitig dient die Ware der Weiterleitung des vom Solarmodul abgegebenen Stroms an einen Stromrichter.

Dagegen, die Ware als Teil eines Solarmoduls anzusehen, spricht bereits, dass die Funktion des Solarmoduls, also die Umwandlung von Sonnenlicht in elektrische Energie unstreitig ohne Zuhilfenahme des Junction Box Sets funktioniert. Es dient nicht der Stromerzeugung, sondern lediglich der Weiterleitung des erzeugten Stroms. Insofern handelt es sich um eine eigenständige Ware, die auch für sich genommen zu tarifieren ist. Insofern ist dem Ansatz des Beklagten, die Anm. 3 zu Abschnitt XVI anzuwenden, und die Ware als kombinierte Maschine (Kabel und Diode) anzusehen und entsprechend der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen, zuzustimmen. Als Hauptfunktion kann nur die Weiterleitung des Stroms mittels Kabels angesehen werden. Die Diode dient, indem sie eine Sicherungsfunktion ausgeübt, der sicheren Weiterleitung des Stroms. Dies kann allerdings nur als untergeordnete Funktion angesehen werden, da die eigentliche Funktion unterstützt wird. Dass ein Kabel mit Anschlussstücken versehen ist, ist nach der Warenbeschreibung zur Position 8544 ausdrücklich möglich.

Diese Auffassung wird sich auch durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2010 vom 06.08.2010 gestützt. Danach wird ein elektrisches Verlängerungskabel, das unter anderem auch über eine Sicherung verfügt, die gegen Überlastung schützt, der Position 8544 zugewiesen. Zur Begründung wird ebenfalls auf die Anm. 3 zu Abschnitt XVI verwiesen und die Funktion der Sicherung als sekundär betrachtet, während der Transport von elektrischem Strom durch das Kabel als Hauptfunktion angesehen wird. Diese Einreihungsverordnung betrifft zwar nicht die streitgegenständliche Ware und kann insoweit nicht unmittelbar herangezogen werden, andererseits besteht jedoch eine hinreichende Vergleichbarkeit, so dass sie zur Verdeutlichung der Systematik und als Argument für die hier vertretene Einreihungsauffassung dienen kann.

Zutreffend hat der Beklagte auch darauf hingewiesen, dass man das Junction Box Set, so man es denn als Teil eines Solarmoduls ansehen wollte, in Anwendung von Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI gleichwohl der Position 8544 zuweisen müsste. Anm. 2 b) zu Abschnitt XVI, mit der sich möglicherweise eine Einreihung im Sinne der Klägerin begründen ließe, tritt ausdrücklich hinter Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI zurück.

Die von der Klägerin angeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte sind unerheblich, weil dort jeweils auch Solarmodule Gegenstand waren.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2013 – 4 K 48/13

 

 

  1. EuGH, Urteil vom 20.06.1996 – C-121/95; BFH, Urteile vom 18.11.2001 – VII R 78/00; vom 09.10.2001 – VII R 69/00; vom 14.11.2000 – VII R 83/99; vom 05.10.1999 – VII R 42/98; vom 23.07.1998 – VII R 36/97 []
  2. EuGH, Urteile vom 09.12.1997 – C-143/96; vom 19.05.1994 – C-11/93 []
  3. BFH, Urteile vom 14.11.2000 – VII R 83/99; vom 05.10.1999 – VII R 42/98; BFH, Beschluss vom 24.10.2002 – VII B 17/02 []

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