In den meisten Bundesländern werden in den Verordnungen zur Hundehaltung Hunde bestimmter Rassen (klassisches Beispiel sind z.B. Pitbull und American Staffordshire Terrier) als per se „gefährliche Hunde“ eingestuft, was besondere Voraussetzungen hinsichtlich Anschaffung und Haltung zur Folge hat (eine Zusammenstellung der Verordnungen und Gesetze finden Sie bei uns hier).
Die ist auch in Mecklenburg-Vorpommern der Fall. Dort heisst es in § 2 Abs. 3 S. 1 HundehVO M-V:
„Bei Hunden der Rassen und Gruppen
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt.„
Interessant wird es in Mecklenburg-Vorpommern aber nun, weil es weiter in § 11 Abs. 2 HundehVO M-V heisst:
„Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2022 außer Kraft.„
Wie die neue Verordnung aussehen soll, ist noch nicht bekannt.
Man kann gespannt sein, was am Ende herauskommt – nicht nur zum Thema „Rasseliste“, sondern auch zu den Themen Sachkundenachweis etc.
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