Sog. Balkonkraftwerke (elektrische stromerzeugende Photovoltaik-Balkonanlagen) erfreuen sich immer größerer Beliebtheit.
Darf ein Mieter aber ein solches Balkonkraftwerk einfach anbringen? Das Amtsgericht Köln hat hier nun Schranken gesetzt und klargestellt, dass es so einfach nicht geht und dem Mieter in dem konkreten Fall die Entfernung der Anlage auferlegt.
In § 554 Abs. 1 S. 1 BGB heißt es:
„Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch (…) der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.„
Das hört sich für den Mieter schon einmal gut an.
Aber was war hier passiert?
Die Vermieterin hatte erklärt, dass zumindest die fachgerechte Installation darzulegen und nachzuweisen sei. Auch sei ihr diese Anlage nur zumutbar bei Sicherheitsleistung und Nachweis einer Versicherung durch die Beklagte.
Die Mieter behaupteten, dass ein Anspruch auf Genehmigung bzw. auf Anbringung bestehe, der im Wege der dolo-agit-Einrede erhoben werde. Die Anlage sei fachmännisch installiert.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln hat die Vermieterin gegen die Mieterin einen Anspruch auf Beseitigung der Solaranlage.
Zwar besteht nach dem neuen § 554 Abs.1 S.1 BGB, der seit dem 17.10.2024 gilt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung des Vermieters bzgl. Steckersolargeräten. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Vermieter dies nach Abwägung nicht zugemutet werden kann.
Letzteres ist vorliegend der Fall, so das Amtsgericht Köln.
Die Solarpaneele sind außen deutlich sichtbar an der Balkonbrüstung angebracht, so dass wegen des damit verbundenen hohen Schadensrisikos bei Unwetter der Vermieterin die Genehmigung der Anbringung nur bei entsprechender Absicherung durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung zumutbar ist. Nur so können Haftungsrisiken durch Verletzung Dritter, Schäden am Haus oder Gegenständen Dritter ausreichend abgesichert werden. Solches hat die Beklagte jedoch nicht konkret angeboten.
Gegenüber diesem nicht abgesicherten Haftungsrisiko muss der Anspruch der Beklagten auch unter Berücksichtigung von Umweltschutzgedanken und Energiekostenersparnis in diesem Fall zurücktreten.
Dies gilt umso mehr, als die Beklagte noch nicht einmal die fachgerechte Anbringung und die technischen Einzelheiten der Solaranlage einschließlich deren Anbringung auch nur annähernd konkret vorgetragen hat
Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2024 – 208 C 460/23
ECLI:DE:AGK:2024:1213.208C460.23.00