Zolltarif: Richtigkeit der Einreihung geht dem Gleichheitssatz vor

Immer wieder stellt sich die Frage, ob eine eingeführte Ware in die richtige Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde.

Erneut hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich ein Importeur gegenüber der Zollstelle nicht allein darauf berufen kann, dass die nämliche Ware von einer anderen Zollstelle in der von ihm gewünschten Weise eingereiht wurde. Der Bundesfinanzhof hat damit eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg1 bestätigt.

Die von der Klägerin im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde formulierte Rechtsfrage, ob die von ihr vertriebenen Waren – wie das beklagte Hauptzollamt mit den streitigen verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) meint – in die Unterpos. 8472 90 70 KN (andere Büromaschinen und -apparate) oder in die von der Klägerin für richtig gehaltene Unterpos. 8422 40 00 KN (andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren) einzureihen sind, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Der Klärungsbedarf dieser Einreihungsfrage ergibt sich nicht daraus, dass die nämliche Ware mit der britischen vZTA GB xy vom 27.11.2013 in die Pos. 8422 KN eingereiht wurde.

Wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, ist die für die Einfuhrabfertigung zuständige Zollstelle bei der Einreihung der Einfuhrware in die Kombinierte Nomenklatur rechtlich nicht an die Tarifierung dieser Ware anlässlich anderer Einfuhrabfertigungen durch eine andere Zollstelle gebunden.

Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Gleichheitssatz sowie aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen2.

Aus dem Gleichheitssatz folgt allerdings nicht die Verpflichtung der Zollbehörde, bei der tariflichen Einreihung einer bestimmten Ware die Tarifauffassung anderer Zollstellen ohne Rücksicht auf deren Richtigkeit zu übernehmen. Entscheidend ist vielmehr allein, welche zolltarifliche Einreihung die zutreffende ist. Erweist sich daher die Tarifierung einer bestimmten Ware durch eine Zollstelle als unzutreffend, kann in einem anderen Einfuhrfall der Einführer nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz von der für ihn zuständigen Zollbehörde verlangen, dass sie der Abfertigung dieselbe unzutreffende Tarifauffassung zugrunde legt3.

Eine gegebenenfalls erforderliche einheitliche Auslegung erhalten klärungsbedürftige Zolltariffragen entweder durch eine zolltarifliche Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Vorlage eines nationalen Gerichts in einem bestimmten Streitfall oder – bei voneinander abweichenden verbindlichen Zolltarifauskünften für dieselbe Ware – durch eine Maßnahme der Kommission gemäß dem Verfahren nach Art. 9 der Zollkodexdurchführungsverordnung (ZKDVO)4.

Jedenfalls hat das Hauptzollamt zu Recht darauf hingewiesen, dass die britische Zollverwaltung die von ihr erteilte verbindliche Zolltarifauskunft zwischenzeitlich aufgehoben hat.

Geht es allein darum, ob die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht worden ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer muss unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) Zweifel an der Einreihung der Ware durch das Finanzgericht (wecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor derjenigen des FG gegeben werden könnte5. Dies war im konkreten Fall aber nicht geschehen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.03.2015 – VII B 117/14

  1. FG Hamburg, Urteil vom 11.06.2014 – 4 K 147/13 []
  2. EuGH, Urteile vom 29.07.2010 – C-151/09 – UGT-FSP, Slg. 2010, I-7591; vom 21.10.2010 – C-467/08 – SGAE, Slg. 2010, I-10055 []
  3. BFH, Beschluss vom 10.03.2011 – VII B 133/10 []
  4. BFH, Urteil vom 30.07.2003 – VII R 40/01 []
  5. BFH, Beschluss vom 11.02.2002 – VII B 136/01 []

Sie sind derzeit offline!