Einmal gefährlicher Hund – immer gefährlicher Hund? Nein!

Wurde aufgrund z.B. eines Beissvorfalles die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall (also nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse) festgestellt, so kann – so das Oberverwaltungsgericht Münster in einer aktuellen Entscheidung – aufgrund Zeitablaufs, des Alterungsprozesses des Hundes bzw. ergriffener und/oder durch den Amtsveterinär nachvollzogener Trainingsmaßnahmen die Gefährlichkeit des Hundes entfallen. Hierfür muss der Hundehalter natürlich einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.

Anlaß zu diesen Ausführungen hatte die Nichtzulassungsbeschwerde eines Hundehalters wegen der Nichtzulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf1 gegeben, mit der die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde und der Hundehalter die Verfassungsmässigkeit der entsprechenden gesetzlichen Regelungen in Frage gestellt hatte.

Im Einzelnen:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage eines Hundehalters gegen die Feststellung der Gefährlichkeit der gehaltenen Hunde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde des Klägers gestützt auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW rechtmäßig sei.

Es sei zudem sachgerecht gewesen, dass bei der amtstierärztlichen Begutachtung der Hunde deren Jagdtrieb nicht getestet worden sei, um keine weiteren Tiere zu gefährden. Es stehe unstreitig fest, dass die Hunde eine Katze gerissen und damit den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG verwirklicht hätten. Angesichts dessen komme es auf weitere Feststellungen zum Jagdtrieb der Hunde nicht entscheidungserheblich an. Die Vorschrift räume auch kein Ermessen ein, so dass auch eine fehlerhafte Ermessensausübung nicht in Betracht komme.

An diesen Ausführungen vermag – so das Oberverwaltungsgericht Münster – das Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu wecken, noch legt es die besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dar. Die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Landeshundegesetz greifen nicht durch.

Der Kläger trägt insbesondere vor, das Landeshundegesetz NRW sei verfassungswidrig. Nach Art. 29a LVerf NRW stünden die Tiere unter dem besonderen Schutz des Landes. Damit sei die zwingende Rechtsfolge des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vereinbar. Danach seien auch Hunde, die nur ein einmaliges Fehlverhalten gezeigt hätten, lebenslang mit Leine und Maulkorb zu führen. Die Verfassung erfordere es jedoch, Hunden eine zweite Chance einzuräumen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass § 3 Abs. 2 LHundG NRW unterfallende Hunde von der Maulkorb- und Leinenpflicht befreit werden könnten. Die Möglichkeit, von der Gefährlichkeitsfeststellung abzusehen, sei auch deshalb verfassungsrechtlich geboten, da insbesondere die Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 – 6 LHundG NRW durchaus zahlreiche Vorkommnisse erfassten, bei denen ein lebenslanger Maulkorbzwang ersichtlich unverhältnismäßig wäre. Es sei auch nicht verständlich, warum Katzen unkontrolliert Vögel und andere Tiere reißen dürften, dies bei Hunden jedoch zwingend die Rechtsfolge des § 3 Abs. 3 LHundG NRW auslöse. Im Übrigen könne und müsse jedenfalls durch eine Verhaltensprüfung valide festgestellt werden, ob eine fortdauernde Gefährlichkeit bestehe.

Dieses Vorbringen legt keinen der vom Kläger benannten Berufungszulassungsgründe dar, so das Oberverwaltungsgericht Münster.

Insbesondere teilt das Oberverwaltungsgericht Münster nicht die Auffassung des Klägers, dass die Regelung des Landeshundegesetzes zur gebundenen Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden im Einzelfall verfassungswidrig ist. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Vorsorge gegenüber der von Hunden ausgehenden Gefahren ein erheblicher Gestaltungspielraum zu. Dabei ist es grundsätzlich sachgerecht und naheliegend, an bestimmte von einem Hund gezeigte und andere Rechtsgüter gefährdende oder verletzende Verhaltensweisen anzuknüpfen.

Der vorliegend in Rede stehende Tatbestand des unkontrollierten Hetzens, Beißens oder Reißens dient dabei dem Schutz anderer Tiere, der durch Art. 29a LVerf NRW ebenso geboten ist wie der Schutz von Hunden. Für das Oberverwaltungsgericht Münster ist insoweit nicht im Ansatz erkennbar, warum der Schutz des Lebens anderer Tiere die Anordnung des Tragens eines Maulkorbs durch einen Hund nicht rechtfertigen können sollte. Dabei kommt auch einem einmaligen entsprechenden Vorfall, bei dem ein anderes Tier zu Tode gekommen ist, das für eine Gefährlichkeitsfeststellung erforderliche Gewicht zu.

Soweit der Kläger vorträgt, die Unverhältnismäßigkeit der Vorschrift ergebe sich daraus, dass die Gefährlichkeitsfeststellung grundsätzlich bis zu dem Tod des Hundes bestehen bleibe, dringt er hiermit nicht durch. Vielmehr mag es Situationen geben, in denen nach einem einmaligen Verhalten, welches einen der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW verwirklicht, aufgrund Zeitablaufs, des Alterungsprozesses des Hundes bzw. ergriffener und/oder durch den Amtsveterinär nachvollzogener Trainingsmaßnahmen die Gefährlichkeit des Hundes entfallen kann2.

In einer solchen Situation gebietet es der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und nach pflichtgemäßen Ermessen über die Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung zu entscheiden. Hierbei wird insbesondere das Gewicht des bei dem anlassgebenden Vorfall verletzten Rechtsguts in die Ermessenserwägungen einzustellen sein. Das Vorstehende führt jedoch, so das Oberverwaltungsgericht Münster, nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 3 Abs. 3 LHundG NRW, sondern gebietet lediglich die Überprüfung des hierauf gestützten Dauerverwaltungsakts. Einen entsprechenden Antrag wird grundsätzlich der Hundehalter unter Vorlage entsprechender Nachweise stellen müssen. Dies hat der Kläger vorliegend jedoch nicht vorgetragen und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

Schließlich geht der Hinweis des Klägers auf die Ungleichbehandlung von Hunden und Katzen fehl. Denn es steht im weiten dem Gesetzgeber zukommenden Ermessen, unterschiedliche Kategorien von Haustieren bzw. deren Haltern unterschiedlich zu behandeln. Der dafür erforderliche sachliche Grund ist ohne Weiteres darin zu finden, dass von Hunden schon angesichts von deren oftmals eine Katze deutlich überschreitender Größe erheblichere Gefahren ausgehen, als dies bei Hauskatzen der Fall ist.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 20.04.2020 – 5 A 4519/19
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0420.5A4519.19.00

  1. VG Düsseldorf, Urteil – 18 K 5363/19 []
  2. offen gelassen in OVG Münster, Beschluss vom 20.11.2014 – 5 A 2548/13 []

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