Ist das generelle Verbot, mit einem American Staffordshire Terrier zu züchten, noch verfassungskonform? Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat diese Frage nun in einer aktuellen Entscheidung bejaht.
Eine Hundezüchterin beantragte beim Oberverwaltungsgericht Koblenz die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21.05.2013, durch das ihre Klage gerichtet auf Aufhebung eines Bescheids der Beklagten vom 02.05.2009 und Verpflichtung der Beklagten, ihr die Weiterzucht unter Aufnahme der Hündin „T.“ und des Rüden „V.“ in ihren American Staffordshire Terrier-Bestand zu genehmigen, abgewiesen worden ist.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, da sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aus dem Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt1 und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen2. Dies ist vorliegend nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Aufnahme der Hündin „T.“ und des Rüden „V.“ in den American Staffordshire Terrier-Bestand der Klägerin in Rheinland-Pfalz unzulässig ist. Denn bei den beiden Tieren handele es sich um Hunde, die nach § 1 Abs. 2 LHundG allein wegen ihrer Rasse als gefährliche Hunde gelten würden und damit dem Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 LHundG unterlägen. Die Regelung, wonach unwiderleglich die Gefährlichkeit der beiden American Staffordshire Terrier allein wegen ihrer rassebedingten Veranlagung vermutet werde, sei zulässig. Dem Landesgesetzgeber komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Frage der von einzelnen Hunderassen ausgehenden Gefährlichkeit ein Entschätzungs- und Prognosespielraum zu. Die Eignung einer unwiderlegbaren Gefährlichkeitsvermutung von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier zur Gefahrenabwehr und -vorsorge werde auch nicht durch die Existenz von wissenschaftlichen Stellungnahmen in Frage gestellt, selbst wenn diese zu dem Ergebnis kämen, dass keine Hunde per se besonders gefährlich bzw. gefährlicher als andere Hunderassen seien, es vielmehr nur individuell – von der Rasse unabhängig – feststellbar aggressive Hunde gebe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten Dissertation von Roman Mikus aus dem Jahr 2006 mit dem Titel: „Statistische Auswertung von Sachverständigengutachten über Hunde mit Beißvorfällen in Bayern“. Zwar sei der rheinland-pfälzische Gesetzgeber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts3 gehalten, die Gefährdungslage, die durch das Halten von erfassten Rassehunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der als gefährlich eingestuften Hunderassen zu überprüfen, zu bewerten und ggf. die Regelungen neuen Erkenntnissen anzupassen. Die fachwissenschaftlichen sowie tatsächlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, auf deren Grundlage die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit der in § 1 Abs. 2 LHundG erfassten Hunderassen durch den Gesetzgeber beruhe, hätten sich seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landeshundegesetzes bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht grundlegend geändert.
Zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat die Klägerin ausgeführt, ihr sei am 22.11.1995 gemäß § 11 TierSchG eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier mit vier Hündinnen und vier Rüden auf dem Grundstück H. in K. erteilt worden. Diese gewerbsmäßige Zucht werde ihr über die Regelung des § 1 Abs. 2 LHundG i.V.m. § 2 Abs 1 LHundG verboten. Das Verbot stelle einen erheblichen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 14, 12 und 2 Abs. 1 GG dar. Dieser Grundrechtseingriff finde keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Zutreffend, so das Oberverwaltungsgericht Koblenz, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass vorliegend nicht Streitgegenstand die Änderung der der Klägerin am 22.11.1995 nach § 11 TierSchG erteilten Erlaubnis ist, für die die Beklagte nicht zuständig wäre. Mit Bescheid vom 05.12.2000 wurde der Klägerin nach dem Inkrafttreten der Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – im Jahre 2000 auf ihren Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Fortführung der Zucht mit dem vorhandenen Bestand an Tieren der Rasse American Staffordshire Terrier erteilt. Die Genehmigung, mit der dem Bestandsschutz Rechnung getragen werden sollte, enthielt die Auflage:
„Es dürfen nur die in der Zuchtgenehmigung namentlich aufgeführten Hunde zur Zucht benutzt werden.“
Diese bestandskräftige Entscheidung der Beklagten gilt gemäß § 11 Abs. 1 LHundG auch nach dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes vom 22.12.2004 am 01.01.2005 fort. Die von der Klägerin im Mai 2009 beantragte Aufnahme zwei weiterer American Staffordshire Terrier als Zuchttiere in ihren Altbestand widerspricht dem Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 LHundG.
Das Zucht- und Handelsverbot zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts4 lässt das Zuchtverbot von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier die Freiheit unberührt, den Beruf des Hundezüchters zu wählen. Die Klägerin wird allerdings durch das Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 LHundG i.V.m. § 1 Abs. 2 LHundG in der Ausübung der Hundezucht in Rheinland-Pfalz und damit ihrem Grundrecht der Berufsausübung beeinträchtigt. Insoweit kommt den Regelungen des § 2 Abs. 1 LHundG i.V.m. § 1 Abs. 2 LHundG berufsregelnde Tendenz zu. Regelungen der Berufsausübung sind nach Art 12 Abs. 1 S. 2 GG zulässig, wenn sie kompetenzgemäß erlassen und auch mit sonstigem Verfassungsrecht vereinbar sind. Sie müssen durch ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dabei steht dem Gesetzgeber – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – sowohl bei der Festlegung der von ihm angestrebten Regelungsziele als auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können4.
§ 1 Abs. 2 LHundG, wonach Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde sind, regelt in zulässiger Weise die Berufsausübung und ist verfassungsgemäß5.
Die unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung der in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Rassen und Typen, die durch wissenschaftliche Gutachten sowie durch die Ergebnisse von Beißstatistiken belegt wird, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und ‑einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16.03.20044 sowie in einem Nichtannahmebeschluss zur rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – vom gleichen Tag6 festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber und der damalige rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von hinreichend sicheren Anhaltspunkten für die Gefährlichkeit von Hunden der vorbeschriebenen Arten ausgehen konnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden abhängt. Durch Hunde der betroffenen Rassen waren Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht7 billigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Zugrundelegung eines Verdachts, dass Hunde bestimmter Rassen ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen. Da in der Wissenschaft aber umstritten sei, welche Bedeutung diesem Faktor neben anderen Ursachen für die Auslösung aggressiven Verhaltens zukomme, bedürften Regelungen, die an eine rassebedingte Gefährlichkeitsvermutung anknüpften, einer speziellen gesetzlichen Grundlage. Mit der Regelung in § 1 Abs. 2 LHundG wurde diesen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen.
Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, der Gesetzgeber komme seiner Pflicht zur Überprüfung der seiner Einschätzungsprärogative unterliegenden Vorschrift nicht regelmäßig nach und bereits daraus ergebe sich, dass die Einschätzung zu § 1 Abs. 2 LHundG durch geänderte Verhältnisse überholt sei und deshalb keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für den Eingriff mehr darstelle, rechtfertigt keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses. Denn es ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung oder Aufhebung des § 1 Abs. 2 LHundG besteht, weil die bestehende rechtliche Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.
In seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16.03.2004 ((BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01)) hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber – gleiches gilt nach dem Urteil vom selben Tag für den rheinland-pfälzischen Landesgesetzgeber6 – aufgeben, die weitere Entwicklung zu beobachten. Das Bundesverfassungsgericht hat es offen gelassen, von welchem Beobachtungszeitraum auszugehen ist und in welcher Weise der Gesetzgeber die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann, die Ursachen dafür und insbesondere das Beißverhalten der als gefährlich angesehenen Hunderassen zu überprüfen hat. Es hat lediglich für den Fall, dass sich die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, diesen verpflichtet, seine Regelung den neuen Erkenntnissen anzupassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Verpflichtung an die Gerichte ausgesprochen, den Gesetzgeber unter Kontrolle zu halten, in welcher Weise er seiner Überprüfungsverpflichtung der zur Gefahrenvorsorge getroffenen Regelungen nachkommt. Die Auffassung der Klägerin steht auch im Widerspruch dazu, dass dem Gesetzgeber bei der Erfüllung der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen8. Denn bei der Verpflichtung zur Anpassung der gesetzlichen Regelung an eine geänderte Situation ist einerseits auf das Schutzgut der ursprünglich rechtmäßigen Regelung abzustellen und andererseits darauf, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. eine veränderte Situation vorliegen. Dies bedeutet, dass eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Gesetzgeber gerichtlich nur festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung durch neue verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse unter Einbeziehung von empirisch erhobenen Daten und planvoll angelegten Statistiken verfassungsrechtlich untragbar geworden ist9. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nach dem Vorbringen der Klägerin keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu Änderung der von der Klägerin beanstandeten gesetzlichen Regelung festgestellt werden.
Ziel der Regelung des Landeshundegesetzes und der Einstufung der Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier als gefährliche Hunde in § 1 Abs. 2 LHundG mit der Folge des in § 2 Abs. 1 LHundG normierten Zucht- und Handelsverbots ist der Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit, denen in der Werteordnung des Grundgesetzes ein hohes Gewicht zukommt. Dem hat der Gesetzgeber auch aufgrund der Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu schwerwiegenden Beißvorfällen, bei denen Menschen von Hunden angegriffen und schwer verletzt oder sogar getötet wurden, Rechnung getragen. Das Landeshundegesetz dient dem Schutzbedürfnis und den Schutzinteressen der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und älteren Menschen. Grundlage der gesetzlichen Regelung ist die Auffassung, dass auch wenn der Einfluss genetischer bzw. morphologischer Faktoren in der Wissenschaft nicht einheitlich beurteilt wird, es allerdings feststeht, dass diese Faktoren sich neben weiteren Ursachen auf die Gefährlichkeit eines Hundes auswirken und deshalb ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Gefahrenabwehr und -vorsorge sein können mit der Folge, Hunde bestimmter Rassen – wie American Staffordshire Terrier – als gefährlich einzustufen.
Es ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht dargelegt, dass seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.200410 und dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes am 01.01.2005 sich eine geänderte Lage in der Wissenschaft ergeben hat und nunmehr verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Daten vorliegen, dass genetische Faktoren bestimmter Hunderassen ohne Einfluss auf ihre Gefährlichkeit sind. Aus der von der Klägerin vorgelegten Dissertation von Roman Mikus „Statistische Auswertung von Sachverständigengutachten über Hunde mit Beißvorfällen in Bayern“ (2006), ergeben sich für die Auffassung der Klägerin keine neuen tragenden Erkenntnisse.
Dr. Mikus kommt zwar nach Auswertung von 203 Gutachten, die im Zeitraum von 1997 bis 2004 zu Beißvorfällen in Bayern erstellt wurden, zu dem Ergebnis, dass Alternativen zu den Rasselisten erarbeitet werden sollten, die nicht nur die Hunde, sondern auch die Halter mit einbeziehen und Hunde, die nach der bayerischen Rechtslage allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse als gefährlich gelten würden, nur zu einem untergeordneten Prozentsatz in Beißvorfälle verwickelt gewesen seien (S. 59 f der Dissertation). Gleichwohl verneint er nicht, dass die genetische Veranlagung als Einflussfaktor für das Verhalten des Hundes und damit die Beurteilung seiner Gefährlichkeit von Relevanz ist. Er führt aus, dass eine gesteigerte, unberechenbare Aggressivität bei Hunden häufiges Symptom von erworbenen wie auch genetisch bedingten Verhaltensstörungen sei. Inwieweit gesteigertem Aggressionsverhalten genetische oder erworbene Faktoren zugrunde lägen, werde in der Literatur unterschiedlich beschrieben. Tatsache sei, dass das Verhalten stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen sei (S. 11 der Dissertation). Im Übrigen verweist er auf Qualzuchten, welche auf genetischer Grundlage basierende, inadäquate Aggressivität gegenüber Artgenossen zeigten. Diese Aggressivität bestehe lebenslang und sei irreversibel. Qualzuchten seien in der Wissenschaft für American Staffordshire Terrier beschrieben (S. 12 der Dissertation). Die Frage, ob Hunde, die Rassen angehörten, die in Bayern als gefährlich eingestuft seien – wozu auch American Staffordshire Terrier zählen – nicht so gefährlich seien, wie es seitens des Gesetzgebers angenommen werde, erscheint ihm zwar realistischer (S. 59 der Dissertation). Er lässt die Frage letztlich offen.
Der Vortag der Klägerin, Dr. Schalke u.a. hätten im Journal of Veterinary Behavior, Ausgabe Mai 2008, eine großangelegte Studie dargestellt, die zu dem Ergebnis komme, dass es keine Anzeichen für eine Gefährlichkeit bei bestimmten Rassen gebe und es damit an einer Rechtfertigung für rassespezifische Verbote in der Hundehaltung fehle, rechtfertigt keine andere Entscheidung, so das Oberverwaltungsgericht Koblenz. Denn es ist von der Klägerin nicht dargelegt, dass der Faktor Hunderasse in Bezug auf die Gefährlichkeit isoliert geprüft werden konnte11. Ausführungen zu den Hunderassen, die einer vergleichenden Testung unterlagen und inwieweit bei den Tests Einwirkungen anderer Faktoren, die einen Einfluss auf die je aktuelle Aggressionsneigung des Hundes haben können (etwa Verhalten des Hundehalters, Zustand des Hundes zur Testzeit, vorausgegangene reizarme oder reizstarke Situationen usw.), enthält das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Im Übrigen hat die Klägerin den Artikel, auf den sie sich beruft, nicht vorgelegt, sodass allein mit ihrem eigenen Vortrag nicht dargelegt ist, dass die erstinstanzliche Entscheidung von falschen Prämissen betreffend die Gefährlichkeit von American Staffordshire Terrier ausgegangen ist. Die in der Wissenschaft anerkannte Auffassung, dass bestimmte Hunderassen – etwa American Staffordshire Terrier – im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen, also die Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen genetische Ursachen haben kann, sieht das Oberverwaltungsgericht Koblenz durch das Vorbringen der Klägerin und weil entsprechende Erkenntnisse nicht ersichtlich sind, nicht als widerlegt an.
Soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag auf die aus ihrer Sicht unvollständige Datenerhebung bei der Beißstatistik der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion stützt, führt dies nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts. Hierauf kommt es letztlich nicht an, denn neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Einschätzung des Gefährdungspotentials von American Staffordshire Terrier Anlass geben könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Deshalb ist, so das Oberverwaltungsgericht Koblenz, auch ein Verstoß von § 1 Abs. 2 LHundG i.V.m. § 2 Abs. 1 LHundG gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht gegeben4.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 06.05.2014 – 7 A 11079/13
- BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 [↩]
- BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 [↩]
- BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01; Beschluss vom 16.03.2004 – 1 BvR 550/02 [↩]
- BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01 [↩] [↩] [↩] [↩]
- OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2009 – 7 A 10723/09.OVG; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2001 – VGH B 12/00 u.a. [↩]
- BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 – 1 BvR 550/02 [↩] [↩]
- BVerwG, Urteil vom 28.06.2004 – 6 C 21.03 [↩]
- BVerfG, Beschluss vom 17.02.1997 – 1 BvR 1658/96 [↩]
- BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 – 1 BvR 1676/01 [↩]
- BVerfG, Urteile vom 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01; vom 16.03.2004 – 1 BvR 550/02 [↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2012 – OVG 5 A 2.06 [↩]