Erbschaftsteuer-Reform

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts verabschiedet. Der Entwurf basiert auf den Vereinbarungen einer politischen Arbeitsgruppe unter der gemeinsamen Leitung des Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und des hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch.

Gleichzeitig soll der Entwurf den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidung vom 7. November 2006 umsetzen, eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensarten vorzunehmen. Die Bewertung und die darauf beruhende Erbschaftsbesteuerung des Grundvermögens, des Betriebsvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften orientiert sich daher künftig am gemeinen Wert.

Das neue Erbschaftsteuerrecht soll im Frühjahr 2008 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Für das Jahr 2007 kann gewählt werden, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll, aber dies nur unter Beibehaltung des bisherigen Freibetrages.

Insbesondere filnden sich in dem neuen Gesetzentwurf folgende Änderungen im Vergleich zum derzeit geltenden Erbschaftsteuerrecht:

1. Die persönlichen Freibeträge werden erhöht.

Für Ehegatten erhöht sich der Freibetrag von 307.000 € auf 500.000 EUR, für Kinder von 205.000 € auf 400.000 €. Einem Enkel soll zukünftig statt bisher 51.200 € ein Freibetrag von 200.000 € zustehen, weiteren Abkömmlingen statt bisher 51.200 € zukünftig 100.000 €.

In der Steuerklasse II soll sich der Freibetrag von 10.300 € auf 20.000 € erhöhen, in der Steuerklasse III von 5.200 € auf 20.000 €. Beschränkt Steuerpflichtigen soll künftig statt 1.100 € ein Freibetrag von 2.000 € zustehen.

2. Erbschaftsteuer für Lebenspartner

Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollen zukünftig in ihrer Rechtsstellung an die von Ehegatten angenähert werden. Dies betrifft sowohl das Güterrecht; insbesondere Freistellung bei Zugewinngemeinschaft, wie auch den Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 € und für andere bewegliche körperliche Gegenstände in Höhe von 12.000 €.

Auch sollen Lebenspartner wie Ehegatten für Schenkungen in Zusammenhang mit Familienwohnheim von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden.

Und schließlich soll ihnen wie Ehegatten ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € sowie ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € zur Verfügung stehen.

3. Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände

Der Freibetrag in Steuerklasse I wird für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 10.300 € auf 12.000 € angehoben.

4. Verschonung für Betriebsvermögen

Zukünftig sollen 85% des Betriebsvermögens verschont werden. Weiter soll für jeden Erwerber ein Abzugsbetrag von 150.000 € gewährt werden, d.h. es erfolgt keine Aufteilung, wenn mehrere Erwerber zugleich vorhanden sind

5. Verschonungsabschlag

Für vermietete Immobilien ist zukünftig ein „Verschonungsabschlag“ von 10 % vorgesehen.

6. Bewertung von Renten, Nutzungen und Lasten

Renten und dauernde Lasten werden neu bewertet. Dabei wird auf die bis zugrunde gelegte Sterbetafel 1986/88 zugunsten jeweils aktueller Sterbetafeln verzichtet. Die sich auf Grund der steigenden Lebenserwartung ergebenden längeren Laufzeiten wirken sich bei der Kapitalwertbestimmung für entsprechende Verpflichtungen Wert mindernd , für Ansprüche hieraus dagegen Wert erhöhend aus.

7. Rückwirkungsoption

Für Erbschaften ab dem 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Änderungsgesetzes soll den Erben die Wahl zukommen, ob Sie nach altem oder neuen Recht besteuert werden wollen, je nachdem, welches für sie günstiger ist. Die Rückwirkungsoption gilt ohne Beschränkung auf eine bestimmte Vermögensart, jedoch sind stets die persönlichen Freibeträge des bestehenden (alten) Rechts bei Ausübung der Option anzuwenden, nicht die höheren neuen Freibeträge.

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