Wer seine Praxis durch einen Vertreter fortführen läßt, erhält mangels Aufgabe seiner zahnärztlichen Tätigkeit unverändert keine Berufsunfähigkeitsrente vom zahnärztlichen Versorgungswerk in Niedersachsen.
So urteilte der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg.
Er bestätigte die Ablehnung eines Antrages einer Zahnärztin auf Bewilligung von Berufsunfähigkeitrente, da es an der Erfüllung der weiteren Voraussetzung für die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente mangele, nämlich nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ASO 2005 an der „Aufgabe der Praxis“ bzw. gemäß der Nachfolgebestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 2 ABH an der „Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit“.
Konkret führte der Senat aus:
„Das Verfahren gibt keinen Anlass, näher der Frage nachzugehen, ob die im Wege der Ersatzvornahme im Juli 2007 vom Niedersächsischen Sozialministerium verabschiedete, (auf den S. 483 ff.) im Heft 8 des Jahres 2007 des amtlichen Mitteilungsblatts der Zahnärztekammer Niedersachsen veröffentlichte und nach § 37 Abs. 1 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung ( = ABH) einschließlich des hier in seiner Auslegung streitigen § 17 Abs. 2 überhaupt wirksam geworden ist oder weiterhin § 13 Abs. 2 ASO 2005 gilt. Denn nach keiner der beiden genannten Bestimmungen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu.
Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein Mitglied des Beklagten unter der Geltung des § 13 Abs. 2 Satz 2 ASO (2005) für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente seine Zahnarztpraxis nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich aufgeben muss (vgl. Beschl. v. 10.3.2003 – 8 PA 38/03 -, m. w. N.). Wer seine Praxis – wie die Klägerin im ersten Halbjahr 2007 – durch einen Vertreter fortführt, hat diese also i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 2 ASO nicht „aufgegeben“.
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass sich mit dem (unterstellten) Inkrafttreten des § 17 Abs. 2 Satz 2 ABH die Rechtslage entscheidungserheblich zu Gunsten der Klägerin geändert hat und es nunmehr allein auf die tatsächliche und nicht mehr auf die rechtliche Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit ankommt.
Zwar scheint hierfür zunächst der Wortlaut der Bestimmung zu sprechen. Denn gefordert wird nicht mehr die Aufgabe der „Praxis“, sondern der „zahnärztlichen Tätigkeit“. Andererseits lässt der Wortlaut in Anknüpfung an den vorherigen Rechtszustand auch die Annahme zu, dass unverändert eine Aufgabe im Rechtssinne erfolgt sein muss, nunmehr allerdings bezogen auf die selbständige zahnärztliche Tätigkeit. Dann mangelt es unverändert an einer solchen Aufgabe, wenn das selbständig tätige Mitglied zwar nicht mehr persönlich zahnärztlich arbeitet, aber seine Einzelpraxis vorübergehend durch einen Assistenten oder Vertreter fortführt und die zahnärztlichen Leistungen dabei im Namen und auf Rechnung des Praxisinhabers erbracht werden.
Für das letztgenannte nach Ansicht des Senats, vorzugswürdige Verständnis spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Ihr Vorläufer verlangte – wie dargelegt – eine Aufgabe der selbständigen Tätigkeit im Rechtssinne. Dass mit dem Inkrafttreten des § 17 Abs. 2 Satz 2 ABH hiervon abgewichen werden sollte, ist nicht zu erkennen. Vielmehr sollte die Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit im Rechtssinne grundsätzlich weiterhin erforderlich sein, aber erleichtert werden. Als eine solche Aufgabe gilt nämlich nunmehr bereits der rechtliche Verzicht auf eine weitere Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt, ohne dass zusätzlich – wie zuvor nach der Verwaltungspraxis des Beklagten – auch die bislang genutzten Praxisräumlichkeiten verpachtet oder veräußert werden müssen.
Die Systematik des § 17 Abs. 2 ABH unterstreicht dieses Verständnis. Bereits § 17 Abs. 2 Satz 1 ABH enthält nämlich für die Berufsunfähigkeitsrente ein tätigkeitsbezogenes Merkmal. Das Mitglied muss danach zur Bezugsberechtigung nicht nur berufsunfähig, d.h. krankheitsbedingt dauernd zur Ausübung einer nachhaltigen Tätigkeit unfähig sein, sondern eine solche Tätigkeit ausdrücklich auch nicht mehr ausüben. Würde man nun auch noch die hier umstrittene und ersichtlich ergänzende Bestimmung in Satz 2 des § 17 ABH als rein tätigkeitsbezogen verstehen, so wäre sie weitgehend überflüssig. Sie hätte lediglich noch zur Konsequenz, dass ein selbständiges Mitglied des Beklagten seine zahnärztliche Tätigkeit zum Ausschluss der „Nachhaltigkeit“ i. S. d. Satzes 1 nicht nur überwiegend, sondern vollständig einstellen müsste. Einer solchen Auslegung kann außerdem auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sie zu einer ersichtlich nicht gewollten Privilegierung der selbständigen Mitglieder des Beklagten gegenüber ihren im Angestelltenverhältnis beschäftigten Kollegen führte. Letztgenannte erhalten unverändert erst dann eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn ihr Arbeitsvertrag „beendet“ ist. Damit ist erkennbar ein rechtliches und kein tatsächliches Erfordernis gemeint. Ein im Angestelltenverhältnis beschäftigtes Mitglied des Beklagten muss also selbst dann, wenn es wegen einer lang andauernden Erkrankung weder Lohnfortzahlung noch Krankengeld oder eine andere Lohnersatzleistung erhält, zwecks Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente erst noch formell seinen Arbeitsvertrag aufheben. Dass demgegenüber einem selbständigen Mitglied des Beklagten durch die von der Klägerin und dem Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 2 ABH der gleichzeitige (vorübergehende) Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente und eines (anteiligen) Gewinns aus seiner von anderen Personen fortgeführten Praxis ermöglicht werden soll, ist nicht zu erkennen.
Ein solches Normverständnis widerspräche außerdem dem Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsrente. Sie tritt an die Stelle der nicht mehr vorhandenen Einkünfte aus eigener zahnärztlicher Tätigkeit, soll diese aber nicht ergänzen. Ein abweichendes Verständnis würde zudem die aus allen Mitgliedern des Beklagten bestehende Solidargemeinschaft übermäßig in Anspruch nehmen, da die Berufsunfähigkeitsrente nicht ausschließlich aus den Beiträgen des einzelnen Mitgliedes, sondern in Abhängigkeit vom Eintrittszeitpunkt des Leistungsfalles überwiegend oder doch zumindest anteilig aus den Mitteln aller Mitglieder des Beklagten finanziert wird.
Schließlich verlangt § 17 Abs. 2 Satz 2 ABH vom Mitglied ausdrücklich den Nachweis der Aufgabe seiner Tätigkeit. Wäre damit bei Fortführung der eigenen Praxis lediglich die Einstellung der eigenen tatsächlichen Tätigkeit gemeint, so wäre dieser Nachweis kaum zu erbringen. Zudem wäre unklar, ob lediglich die vom Verwaltungsgericht angeführte Tätigkeit am Stuhl eingestellt werden müsste oder nicht weitergehend auch eine administrative, d. h. etwa auch eine gutachterliche bzw. beratende Tätigkeit in der eigenen Praxis.
Die in eigener Praxis tätigen Mitglieder des Beklagten werden durch die hier vorgenommene Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 2 ABH auch nicht unzumutbar belastet. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ABH wird eine Berufsunfähigkeitsrente nur bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung einer nachhaltigen zahnärztlichen Tätigkeit gewährt. Das Regelwerk des Beklagten sieht hingegen bei Krankheit oder auch bei vorübergehender Berufsunfähigkeit keine Leistungen vor. Beim Eintritt einer Krankheit und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit schließt sich also bis zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente regelmäßig ohnehin ein Zeitraum an, in dem sich das Mitglied unter Berücksichtigung des zu erwartenden Krankheitsverlaufs zu entscheiden hat, ob es seine selbständige Tätigkeit noch wird fortsetzen können oder seine Praxis aufgeben muss und wie in diesem Überbrückungszeitraum wirtschaftliche Einbußen, etwa durch Inanspruchnahme privater Versicherungen und/oder die Einstellung eines Vertreters, möglichst gering gehalten werden können. Innerhalb dieses Zeitraums muss sich das Mitglied also ohnehin darüber klar werden, ob es seine zahnärztliche Tätigkeit endgültig einstellt oder nicht. Sollten Unsicherheiten über das Vorliegen der Berufsunfähigkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 ABH bestehen, so kann sich das Mitglied zur Klärung vorab an den Beklagten wenden. Es ist hingegen keine Pflichtaufgabe des Beklagten, durch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente das Risiko seiner selbständigen Mitglieder zu verkleinern oder gar auszuschließen, ihre Praxis zu einem wirtschaftlich ungünstigen Zeitpunkt aufgeben zu müssen.
Steht somit die Fortführung der eigenen zahnärztlichen Praxis durch einen Vertreter der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente entgegen, so steht der Klägerin für das erste Halbjahr 2007 keine solche Rente zu. Denn sie hat ihre Praxis in diesem Zeitraum durch Vertreter weitergeführt. Ob sie auf diese Weise einen Gewinn erzielt hat, ist unerheblich. Ebenso wenig muss deshalb die Frage geklärt zu werden, ob die Klägerin im ersten Halbjahr ggf. noch administrative Arbeiten in ihrer Praxis verrichtet hat.
Die einheitlich für beide Rechtszüge geltende Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat ihre Klage in erster Instanz insoweit zurückgenommen und deshalb gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen, als sie ursprünglich die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente auch für den Zeitraum vom 24. Mai 2006 bis zum 30. Juni 2006 beantragt hatte. Mit ihrem darüber hinausgehenden Antrag für das zweite Halbjahr 2006 ist sie rechtskräftig in erster Instanz und für das erste Halbjahr 2007 nunmehr in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Rechtskräftig obsiegt hat sie hingegen mit ihrem Verpflichtungsbegehren bezogen auf den Zeitraum ab dem zweiten Halbjahr 2007. Soweit sich das Klagebegehren auf die Zeit ab dem Juli 2006 gerichtet hat, beruht die Kostenentscheidung daher auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwar in erster Instanz bezogen auf einen höheren Streitwert im Ergebnis überwiegend obsiegt hat, hinsichtlich des in zweiter Instanz allein noch streitigen Teils ihres Begehrens hingegen vollständig unterlegen ist und dies bei der gebotenen einheitlichen Kostenentscheidung für beide Rechtszüge im Ergebnis zu einem jeweils hälftigen Unterliegen beider Beteiligten führt.“
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 12.02.2009 – 8 LB 7/08