Der Trennungshund II – Zu wem kommt der Hund?

Trennen sich Paare, kommt es auch immer wieder zu Streitigkeiten darüber, wem der Hund gehört, der das bislang gemeinsame Leben bereichert hat. Über solche Fälle hatte wir u.A. bereits hier und hier berichtet.

Das Amtsgericht Siegburg hatte sich nun auch mit einem solchen Fall zu beschäftigen und hat der Herausgabeklage der Klägerin nicht stattgegeben, da sie ihre Eigentümerstellung nicht nachweisen konnte.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Herausgabe des Hundes.

Die Parteien lebten bis August 2021 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Im Mai 2020 schafften die Parteien den streitgegenständlichen Hund an, wobei streitig ist, ob ihn die Parteien gemeinsam oder der Beklagte allein erwarb.

Anlässlich der Trennung vereinbarten die Parteien im September 2021, dass der Hund seinen Lebensmittelpunkt bei der Klägerin haben soll, die die alleinige Verantwortung für den Hund tragen soll und der Beklagte diesen nach Absprache besuchen und betreuen darf.

Am 13.10.2021 übergab die Schwester des Beklagten der Klägerin ein Schreiben des Beklagten vom 12.10.2021 und nahm unter Berufung hierauf – unter zwischen den Parteien streitigen Umständen – den Hund an sich.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Hundes.

Hierzu behauptet sie, die Parteien seien gemeinschaftlich Eigentümer des Hundes geworden, indem sie diesen gemeinsam erworben hätten. Des weiteren behauptet sie, der Beklagte habe ihr den Hund zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Rahmen der Trennung geschenkt. Ferner meint sie, die Vereinbarung aus September 2021 stelle einen Schenkungsvertrag dar. Sie hält diese Vereinbarung außerdem für nicht kündbar. Sie behauptet ferner, die Schwester des Beklagten habe den Hund gewaltsam an sich genommen.

Der Beklagte behauptet, er sei Alleineigentümer des Hundes gewesen. Er habe den Hund seinerzeit allein erworben. Zwischenzeitlich habe er den Hund weiter veräußert.

Die Entscheidung:

Nach Auffassung des Amtsgerichts Siegburg steht der Klägerin der geltend gemachte Herausgabeanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Vertragliche Herausgabeansprüche im Zusammenhang mit der Vereinbarung aus September 2021 bestehen nicht. Unabhängig davon, ob die Vereinbarung rechtlich als Schenkungs-, Verwahrungs- oder Leihvertrag zu qualifizieren ist, ergibt sich hieraus kein noch bestehender Herausgabeanspruch.

Wäre die Vereinbarung – wie die Klägerin meint – als Schenkungsvertrag zu qualifizieren, so wäre die daraus geschuldete Herausgabe an die Klägerin bereits durch die ursprüngliche Überlassung des Hundes erfolgt; ein fortgesetzter Herausgabeanspruch folgt aus einem solchen Vertrag nicht.

Wäre die Vereinbarung als Verwahrung oder Leihe zu qualifizieren, so wäre diese durch Kündigung beendet. Der Beklagte hätte in diesem Fall mit Schreiben vom 12.10.2021 konkludent von seinem gemäß § 604 Abs. 3 BGB bzw. § 695 Satz 1 BGB bestehenden Rückforderungsrecht Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass dieses nach dem Willen der Parteien ausgeschlossen wäre, sind nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Die Klägerin ist nicht Eigentümerin des Hundes.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie im Zuge der Anschaffung des Hundes (Mit-)Eigentümerin geworden wäre.

Es ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, so das Amtsgericht Siegburg weiter, dass der damalige Veräußerer den Hund in Erfüllung des geschlossenen Verpflichtungsgeschäfts an die jeweilige Vertragspartei übereignen wollte. Dies war allein der Beklagte, der – insoweit unstreitig – allein den Kaufvertrag unterzeichnet hat.

Dieser hat im Rahmen seiner persönlich Anhörung schlüssig und substantiiert vorgetragen, er sei der alleinige Käufer gewesen. Er habe allein sein Privatvermögen für den Kauf eingesetzt, nämlich den Erlös aus dem Verkauf eines Gewehrs. Demgegenüber konnte die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nur unzureichende Angaben über den Erwerb des Hundes machen. Sie konnte nicht angeben, wer der Veräußerer war und wer den Kaufpreis gezahlt hat. Sie wisse auch nicht, ob sie sich überhaupt an dem Erwerb finanziell beteiligt habe.

Die Klägerin hat auch einen späteren Erwerbsvorgang von dem Beklagten nicht schlüssig dargelegt, und zwar weder ein Schenkungsversprechen noch Zeit, Ort und Umstände eines etwaigen Übereignungstatbestandes in Erfüllung dieses Versprechens.

Die Vereinbarung aus September 2021 beinhaltet ihrem Wortlaut und Sinn und Zweck nach ein solches Schenkungsversprechen nicht. Mit ihr wird lediglich die Gebrauchsüberlassung – in der Art einer „Umgangs- und Sorgeregelung“ für den Hund -, nicht aber ein Eigentumsübergang geregelt.

Der Vortrag, der Beklagte habe ihr den Hund im Rahmen der Trennung geschenkt, ist, so das Amtsgericht Siegburg weiter, nach Zeit, Ort und Umständen in jeder Hinsicht unzureichend. Es ist schon nicht ersichtlich geworden, ob sie damit noch andere Umstände als die Vereinbarung aus September 2021 meint, und ob eine solche Schenkung aus einem vorherigen Alleineigentum des Beklagten oder lediglich aus einem Miteigentum herrührt. Auch hat sie keine Tatsachen vorgetragen, die einen Erwerbsvorgang nach §§ 929 ff. BGB schlüssig begründen würden.

Die vorgelegten „schriftlichen Zeugenaussagen“ stellen kein prozessordnungsgemäßes Beweismittel dar. Dem angebotenen Zeugenbeweis war nicht nachzugehen. Angesichts des unzureichenden Sachvortrages der Klägerin würde eine Vernehmung der Zeugen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen, zumal bereits aus den vorgelegten „Aussagen“ ersichtlich ist, dass die angebotenen Zeugen zu einem etwaigen Schenkungs- und/oder Erwerbsvorgang aus eigener Anschauung keine Angaben machen können.

Für die Klägerin streitet auch nicht die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1-3 BGB.

Hierdurch wird vermutet, dass die in Abs. 1 bis 3 genannten Besitzer bei Erwerb dieses Besitzes Eigenbesitz begründeten, dabei unbedingtes Eigentum erwarben und es während der Besitzzeit behielten1.

Die Klägerin hat nach Auffassung des Amtsgerichts Siegburg weder einen gegenwärtigen noch einen früheren Eigenbesitz im Sinne des § 1006 Abs. 1-2 BGB dargelegt. Nach den obigen Ausführungen zum fehlenden Eigentumserwerb hat sie bei dem Besitzerwerb nach der eigenen, ursprünglichen Willensrichtung lediglich Fremdbesitz für den Beklagten begründet. Sie ist auch nicht höchststufige mittelbare Eigenbesitzerin im Sinne des § 1006 Abs. 3 BGB (gewesen); vielmehr war der Beklagte spätestens kraft der Vereinbarung aus September 2021 der höchststufige mittelbare Besitzer im Sinne des § 868 BGB, denn die Klägerin besaß den Hund lediglich – ohne dass es auf die genaue rechtliche Einordnung der Vereinbarung ankäme – als Entleiher, Verwahrer oder in einem damit vergleichbaren Verhältnis.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB.

Es kann dahin stehen, ob der Beklagte der Klägerin ihren Besitz durch verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB entzogen hat bzw. eine solche Besitzentziehung durch seine Schwester gemäß § 858 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen sich gelten lassen muss.

Jedenfalls hat die Klägerin einen gegenwärtigen Besitz des Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Die Klägerin trifft dabei die Darlegungs- und Beweislast, deren Anforderungen im Wesentlichen denen bei dem Anspruch aus § 985 BGB folgen2.

Der Beklagte hat nach Auffassung des Amtsgerichts Siegburg schlüssig und unter Beweisantritt vorgetragen, er habe Ende November 2021 – mithin noch vor Rechtshängigkeit der Klage – den Hund an den von ihm benannten Zeugen L veräußert. Dieser Vortrag ist – auch unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungslast des Beklagten gemäß § 138 Abs. 2-3 ZPO – ausreichend. Der Beklagte darf lediglich den gegenwärtigen Besitz nicht pauschal bestreiten, sondern muss in erheblicher Weise behaupten, den Besitz bei einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung der herausverlangten Gegenstände verloren zu haben, wenn er nach Lage der Dinge nähere Kenntnisse von den Umständen des (behaupteten) Besitzverlustes hat3. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beklagten gerecht. Der Beklagte hat substantiiert zu den näheren Umständen vorgetragen, die der Veräußerung vorausgingen, sowie zum Abschluss eines Kaufvertrages, zur Zahlung des Kaufpreises und zur Übereignung des Hundes durch Übergabe an den Käufer. Weitere Angaben, auch die Vorlage des Kaufvertrages, musste der Beklagte nicht tätigen4.

Die Klägerin hat diese Behauptungen nicht widerlegt. Der Klägerin obliegt weiterhin der Vollbeweis eines fortdauernden Besitzes des Beklagten5; einen Beweis hat die Klägerin indes nicht angetreten, sondern lediglich – unzureichend – den von dem Beklagten behaupteten Erwerbsvorgang mit Nichtwissen bestritten.

Aus denselben Gründen besteht auch ein Anspruch aus § 1007 Abs. 1, Abs. 2, § 823 Abs. 1 oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.

Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 20.04.2022 – 115 C 182/21
ECLI:DE:AGSU1:2022:0420.115C182.21.00

  1. Herrler, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1006 Rn. 4 []
  2. Herrler, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 861 Rn. 12 []
  3. Thole, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 985 Rn. 125 f. []
  4. BGH, Urteil vom 12.05.1982 – VIII ZR 132/81 []
  5. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.1993 – 11 U 43/92 []

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