Im Falle einer Scheidung streiten sich Eheleute leider nicht „nur“ um das Sorge- und Umgangsrecht mit Kindern (was schon schlimm genug ist), sondern auch um Haustiere (wir hatten u.A. hier und hier berichtet).
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun in einem solchen Fall seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden sind. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht1.
In dem konkreten Fall ging es um Folgendes:
Die seit September 2018 geschiedene Ehefrau verlangte die nach der Scheidung von den Eheleuten bereits vorehelich angeschaffte Labradorhündin L. bereits nach der Trennung 2016 und erneut nach dem Scheitern einer zunächst erstinstanzlich vereinbarten Umgangsvereinbarung heraus. Nachdem sich die Eheleute noch in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Sigmaringen über einen regelmäßigen Umgang des Frauchens mit L. geeinigt hatten, hatte das Familiengericht nach einem streitigen zweiten Verhandlungstermin den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit L. zurückgewiesen2.
Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte nun der Auffassung des Amtsgerichts Sigmaringen, die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von L. geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich um L. wie ein Kind gekümmert haben will, nichts.
Das Oberlandesgericht Stuttgart verweist auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur Zuweisung der Malteserhündin Babsi während des Getrenntlebens von Eheleuten, wonach auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden sind. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht1. Demgegenüber ist eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren – anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus sei nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts Stuttgart selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Beschwerdeführerin aus Kontinuitätsgründen rund 3 Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung von L. nicht tierwohladäquat. L. lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten im Landkreis Sigmaringen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte auch die Feststellungen des Amtsgerichts Sigmaringen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund nicht bestehe. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 – 18 UF 57/19