Haftung des Parkhausbetreibers? – Nicht für eine 9-Minuten-Nummer

Wie weit geht die Haftung des Betreibers eines Parkhauses, welches videoüberwacht ist?

Hierüber hatte nun das Landgericht Köln in einem etwas ungewöhnlichem Fall zu entscheiden.

Der Kläger (Fahrzeughalter) verlangte von der Beklagten Schadenersatz für die Beschädigung seines Pkws, während er dieses in dem Parkhaus der Beklagten eingestellt hatte. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Beklagte während des Einstellzeitraums eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Was war passiert?

Der Kläger parkte sein Fahrzeug in dem Parkhaus der Beklagten, um dann – bis zum nächsten Morgen – zur Arbeit zu gehen.

In der Nacht kamen zwei unbekannte Personen in das Parkhaus der Beklagten und hatten Geschlechtsverkehr auf der Motorhaube des klägerischen Fahrzeuges. Im Anschluss verließen die beiden Personen das Parkhaus, ohne dass deren Identität beklagten- oder polizeiseitig festgestellt worden wäre.

Als der Kläger zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, bemerkte er, dass sein Wagen verschiedene Beschädigungen aufwies. Daraufhin nahm er Kontakt zum Wachpersonal des Parkhauses auf, welches ihm die Aufnahmen der Überwachungskameras zeigte. In diesem Zuge erlangte der Kläger Kenntnis von den Handlungen der beiden Unbekannten.

Der Kläger behauptet, dass sein Fahrzeug folgenden Beschädigungen aufweise: An der Beifahrertür des streitgegenständlichen Wagens sei der Lack an einer Stelle abgeplatzt, zudem befänden sich auf der Motorhaube weitere Lackkratzer sowie leichte Eindellungen. Darüber hinaus sei auch der rechte Blinker des Pkw beschädigt und die am Außenspiegel befindliche Blinkerabdeckung abgesprungen.

Der Kläger behauptet, dass diese Schäden beim Verlassen des Wagens nicht vorhanden waren und daher während der Parkzeit und durch die Handlungen der beiden Unbekannten entstanden seien. Der Kläger ist der Auffassung, dass es Aufgabe der Beklagten, bzw. ihrer Mitarbeiter, gewesen sei, die Videoaufzeichnungen durchgehend zu beobachten und derartige Vorkommnisse zu unterbinden. Wenigstens sei zu erwarten gewesen, dass die Beklagte den Vorgang bemerken und die Polizei rufen würde, damit die Identität der Unbekannten festgestellt werden könnte.

Er verlangte daher klageweise von der Beklagten 4.676,36 EUR nebst Zinsen und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen materiellen Schadenspositionen zu ersetzen, welche ihm aus dem Schadenfall noch entstehen werden, soweit diese von Gesetzes wegen nicht auf Dritte übergegangen sind.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Warum?

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeug-Einstellvertrag, so das Landgericht Köln.

Dabei gehen die Nebenpflichten der Beklagten nicht so weit, dass sie die von ihr installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden; das heißt, für den Fall, dass ein Fahrzeughalter bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt, kann er auf die Beklagte zukommen, diese kann entsprechend bei den Aufnahmen nachforschen und ggf. bei der Aufklärung des Schadenfalls helfen. Im Normalfall wird dies auch erfolgreich sein, da beispielsweise bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat entsprechend dokumentiert sein dürfte.

Im vorliegenden Fall dürfte die eigentliche Beschädigungshandlung sich in zeitlich engen Grenzen gehalten haben. Insoweit hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der „relevante Abschnitt“ von dem er die Bildschirmfotos angefertigt hat, die mit der Klageschrift eingereicht wurden, lediglich 9 Minuten lang ist. Bei einer solch kurzen Dauer stellt es nach Ansicht des Gerichts keine Verfehlung der Beklagten dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden. Insoweit ist es auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen sollen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.

Das Gericht hatte auch schon darauf hingewiesen, dass es der Klage keine Aussicht auf Erfolg beimisst, da es nicht davon ausgeht, dass die Beklagte die Kameras durchgehend beobachten lassen muss. Auch die Beklagte hatte in ihrer Klageerwiderung ausführlich thematisiert, dass es ihr gar nicht möglich gewesen wäre eine solche zeitlich eng umrissene Aktion zu entdecken und zu verhindern; insbesondere bestehe ihrerseits auch keine Pflicht, die Aufnahmen der Überwachungskameras lückenlos beobachten zu lassen. Es hätte daher aller Anlass bestanden die tatsächlichen Geschehensabläufe schon in der Klageschrift, spätestens aber mit den Reaktionen des Gerichts und der Beklagtenseite, zutreffend darzustellen, wenn klägerseits darauf abgestellt werden sollte, dass ein etwaiger Nachtdienst der Beklagten nur einmal in mehreren Stunden auf die Kameras hätte schauen müssen.

Landgericht Köln, Urteil vom 09.01.2023 – 21 O 302/22
ECLI:DE:LGK:2023:0109.21O302.22.00

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