Darlehn für den Golfclub

Wenn neue Mitglieder einem Golfclub bei ihrem Eintritt ein Darlehen gewähren, darf der Golfclub, wie jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat, trotz einer entsprechenden Vertragsklausel die Rückzahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass keine Warteliste von Beitrittsinteressenten (und damit neuen potentiellen Darlehnsgebern) bestehe.

Der Entscheidung lag die Klage eines Ehepaares zu Grunde, das im Jahre 1994 in einen Golfclub aus der Nähe von Mönchengladbach eingetreten war und dem Club dabei ein zinsloses Darlehen von je 8.000 DM gewährt hatte. Mit dem Darlehensbetrag sollte der Erwerb und der Ausbau der Golfanlage finanziert werden. Vertraglich war nicht nur vereinbart, dass das Darlehen frühestens nach zehn Jahren und dem Austritt aus dem Golfclub kündbar sein sollte, sondern auch, dass das Darlehen nur gekündigt werden darf, wenn der Golfclub eine Warteliste mit mindestens 20, an einem Clubeintritt interessierte Personen führt und an Stelle desjenigen Mitgliedes, das sein Darlehen kündigen möchte, ein neues Mitglied aufgenommen wird. Nachdem das klagende Ehepaar Anfang 2002 aus dem Golfclub ausgetreten war, kündigte es das Darlehen und verlangte seine Rückzahlung. Das OLG Düsseldorf hat den Golfclub zur Rückzahlung der Darlehensbeträge verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehens allein mit dem Ablauf von zehn Jahren und dem zwischenzeitlichen Clubaustritt der Kläger erfüllt seien. Die zusätzliche Einschränkung, wonach die Rückzahlung des Darlehens vom Bestehen einer 20 Interessenten umfassenden Warteliste abhängig sein soll, sei unwirksam, weil sie bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Clubmitglieder im Verhältnis
zum Golfclub unangemessen benachteilige.

Zwar sei, so das OLG, das Interesse des Golfclubs anzuerkennen, sich im Falle des Ausscheidens mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Kapitalabfluss zu schützen. Dieses Risiko werde aber bereits durch die zehnjährige Laufzeit des Darlehens ausreichend gemindert, weil sich der Golfclub rechtzeitig auf die mögliche Rückzahlung des unverzinslichen Kapitals einstellen könne. Dagegen würden die Darlehensgeber in ihrer Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt, weil sie mangels Festlegung einer Höchstmitgliederzahl oder der Voraussetzungen eines Aufnahmestopps keinerlei Einfluss darauf nehmen könnten, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt eine Warteliste angelegt wird. Im Übrigen habe das seit den 90er Jahren sinkende Interesse an Golfclubs dazu geführt, dass im Allgemeinen Aufnahmestopps aufgehoben und eventuell bestehende Wartelisten aufgelöst worden seien. Da das Bestehen eine Warteliste als Kündigungsbedingung somit die vertragliche Pflicht des Golfclubs als Darlehensnehmer zur Rückzahlung des von einem Mitglied eingebrachten Kapitals auf nicht absehbare Zeit ausschließe, sei diese Kündigungsklausel in den Darlehensverträgen unwirksam.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2007 ? I-23 U 36/07 ? rechtskräftig

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