Stille AG-Gesellschafter

Ein mit einer Aktiengesellschaft geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag ist ein Teilge-winnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG und wird deshalb grundsätzlich erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Ein-tragung in das Handelsregister wirksam. Will sich der andere Vertragsteil mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen von dem Vertrag lösen, muss er deutlich machen, dass der Widerruf oder die Kündigung gerade auf diesen Grund gestützt wird. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann nicht nachträglich in eine Lösung wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 293 f. AktG umgedeutet werden.

Bundegerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2006 – II ZR 123/05

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