In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 235 HGB) liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2006 – IX R 7/04
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In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 235 HGB) liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2006 – IX R 7/04
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008 hat der Bundesfinanzhof heute in den drei bei ihm anhängigen Verfahren, die die Übertragung der steuerfreien Abgeordnetenpauschalen auf…
Der Bundesfinanzhof hat die deutschen Regelungen zur Zusammenveranlagung von Ehegatten, bei denen einer in einem anderen EU-Land wohnt, zur Überprüfung durch den Europäischen Geichtshof gestellt.