In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 235 HGB) liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2006 – IX R 7/04
© 2026 Schlosser Aktuell
In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 235 HGB) liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2006 – IX R 7/04
Veranstaltet ein Arbeitgeber sog. Händler-Incentive-Reisen, so führt die Betreuung der Händler durch eigene Arbeitnehmer bei diesen nicht zu geldwerten Vorteilen, wenn die Betreuungsaufgaben das Eigeninteresse der Arbeitnehmer an…
Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen werden nach Abschn. 11 Satz 2 des Schlussprotokolls zu den Art. 5, 7 und 13 des deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens als Dividenden (Art. 13 DBA-Luxemburg)…