Down-Rating-Anleihen

Der für Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat seine Rechtsprechung zu den sogenannten Finanzinnovationen weiterentwickelt und in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Down-Rating-Anleihen nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (sog. Marktrendite) steuerbar sind.

Die Klägerin hatte von Januar 2002 bis zum 3. Dezember 2002 Schuldverschreibungen eines ausländischen Industrieunternehmens im Nennwert von 72.000 ? zu Anschaffungskursen zwischen 98,7 % und 99,1 % erworben. Die Anschaffungskosten betrugen 71.772 ?. Am 5. Dezember 2003 äußerte die Klägerin die Anleihen zu einem Kurs von 106,45 % und erzielte einen Veräußerungserlös von insgesamt 76.644 ?.

Die Schuldverschreibungen wurden ursprünglich mit 6 % verzinst; die Emissionsbedingungen sehen aber vor, dass sich der Zinssatz erhöht, sofern der Emittent von zwei Rating-Agenturen herabgestuft wird. Da während der Laufzeit eine Herabstufung erfolgte, stieg der Zinssatz an und lag im Veräußerungszeitpunkt bei 6,75 %. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn von 4.872 ? der Steuer. Die Klägerin wendete dagegen ein, nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz sei der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Dieser Auffassung folgte in erster Instanz auch das Niedersächsische Finanzgericht und gab der Klage statt.

Die dagegen erhobene Revision des Finanzamts hat der BFH zurückgewiesen. Die Schuldverschreibungen fallen zwar unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG, da für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung ein Entgelt (Zins) zugesagt und gewährt worden ist. Der BFH lehnt aber die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns nach der sogenannten Marktrendite unter Anknüpfung an seine bisherigen Entscheidungen zu Argentinien-Anleihen, DAX-Zertifikaten und Reverse Floater ab, weil bei den hier zu beurteilenden Schuldverschreibungen Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals problemlos abgrenzbar und bestimmbar waren.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.06 – VIII R 6/05

Sie sind derzeit offline!