Investitionszulage für Fischverarbeitung

ine Verkaufseinrichtung, die in einem fischverarbeitenden Betrieb sowohl dem Verkauf im Betrieb verarbeiteter Produkte als auch nicht wesentlich veränderter Handelsware an private Haushalte dient, ist nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs investitionszulagenbegünstigt, wenn der Einsatz für den Verkauf der verarbeiteten Produkte überwiegt. Von der Investitionszulage ausgeschlossener Einzelhandel im Fischerei- und Aquakultursektor ist jedoch die Beschaffung von Gütern durch Marktteilnehmer und deren Veräußerung ohne wesentliche Veränderung an private Haushalte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Oktober 2006 – III R 51/04

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