Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist –mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital– zu aktivieren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. August 2006 – I R 11/06
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Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist –mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital– zu aktivieren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. August 2006 – I R 11/06
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