Die Erstattung von Kirchensteuer ist nur nsoweit ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2008 – X R 46/07
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Die Erstattung von Kirchensteuer ist nur nsoweit ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2008 – X R 46/07
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass ein Erbe, der aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen muss, diesen Betrag steuerlich zu seinen Gunsten…
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) (BT.-Drs. 17/6263), bei dem es auch um die…