Das Amtsgericht Köln hat die Klage einer Katzenzüchterin auf Zahlung einer Vertragsstrafe von € 3.500 wegen der Weitergabe der von ihr veräußerten Katzen abgewiesen, da ihre widersprüchlichen und intransparenten Vertragsbedingungen die Käuferin unangemessen benachteiligten.
Worum ging es?
Die Klägerin züchtet Bengal und Main Coon Katzen. Sie begehrt die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Kaufvertrag über zwei Katzen.
Die Beklagte nahm im Dezember 2023 mit der Klägerin zum Erwerb von zwei Katzen telefonisch Kontakt auf. Den Kaufpreis in Höhe von 3.500 Euro zuzüglich 500 Euro Kurierkosten zahlte die Beklagte in zwei Teilzahlungen am 13.12.2023 und am 28.12.2023.
Am 16.01.2024 unterzeichnete die Beklagte einen ihr von der Klägerin übersandten, schriftlichen Vertrag mit der Überschrift „Adoptionsvereinbarung“.
Der Vertrag enthält u.a. folgende Klauseln:
„4.2 Der Käufer verpflichtet sich, die Katze nur für sich persönlich zu erwerben. […]
4.5 Die Katze darf ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Züchterin weder weiterveräußert noch an Dritte weitergeben werden. […]
4.6.1 Der Käufer ist verpflichtet, der Züchterin jede beabsichtige Weiterveräußerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.6.2 Sollte der Käufer die Katze aus wichtigem Grund nicht länger halten können, wird ihn die Züchterin bei der Suche nach einem geeigneten Tierhalter unterstützen. Der neue Tierhalter muss insbesondere in der Lage sein, die vorstehend vereinbarten Obliegenheiten zu erfüllen. Kommt es zur Weitergabe des Tieres, so wird der Käufer dafür Sorge tragen, dass er den Zweithalter über diese Obliegenheiten aufgeklärt hat und die zwischen ihm und der Züchterin getroffenen Vereinbarungen auch diesem gegenüber uneingeschränkt fortgelten.
[…]
4.8 Verletzt der Käufer seine Obliegenheiten nach vorstehenden Ziffern 4.2, 4.5 und 4.6.1, so hat er der Züchterin eine nach deren billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe den ursprünglichen Kaufpreis jedoch nicht übersteigen soll.
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[…]
5.3 Im Falle eines Rücktritts durch den Käufer[s,] schuldet er der Züchterin 100 % des Kaufpreises gemäß Ziffer 2.2.
5.4.1 Will der Käufer das Tier an die Züchterin zurückgeben, verpflichtet sich diese für die Dauer von 12 Monaten zur unentgeltlichen Rücknahme der Katze.
5.4.2 Voraussetzung für die Rücknahme ist die durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis und einen großen PCR-Kot-Test […].
5.5 Der Käufer verzichtet hiermit ausdrücklich auf die Erstattung seiner geleisteten Zahlungen (Kauf- und Nebenkosten), wenn er der Züchterin die Katze auf eigenen Wunsch zurückgibt und die Züchterin die Katze annimmt.“
Die Beklagte leitet an einer Krebserkrankung und veräußerte die Tiere an eine Bekannte für einen Preis von 2.200,00 Euro. Nach Kenntnisnahme darüber, dass sich die Katzen nun bei der Bekannten befanden, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben u.a. zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.500,00 Euro auf.
Dies klagte sie in der Folge ein.
Das Amtsgericht Köln hat die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.500,00 Euro gemäß Ziffer 4.8 des Kaufvertrages vom 16.01.2024 i.V.m. §§ 339, 90a Satz 3 BGB.
Die Klausel Ziff. 4.8 des Kaufvertrages ist nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Entsprechend kann nach Auffassung des Amtsgerichts Köln offenbleiben, ob die Klauseln der „Adoptionsvereinbarung“, die Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 1 BGB darstellen, nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, indem der zunächst fernmündliche Vertragsschluss der Parteien mit Unterschrift der „Adoptionsvereinbarung“ mit den dort enthaltenen Klauseln abgeändert wurde1.
Die Klausel benachteiligt den Käufer unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da die Klauseln Ziff. 4.2 und 4.5, auf die die Vertragsstrafe nach Ziff. 4.8 Bezug nimmt, im Zusammenspiel mit der Klausel Ziff. 4.6 nicht klar und verständlich sind.
Das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthält u.a. das Gebot, den Klauselinhalt möglichst weitgehend zu konkretisieren, so dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten dem Vertragstext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen kann (Bestimmtheitsgebot). Demnach hat der Verwender Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel möglichst eindeutig und nachvollziehbar darzustellen, so dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Ferner muss die Klausel dem Verständlichkeitsgebot (Gebot der angemessenen Klarheit und Durchschaubarkeit) genügen.
Dies ist der Fall, wenn sie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen, die aus der Bestimmung resultieren, soweit erkennen lässt, wie es nach den Umständen gefordert werden kann. Grundsätzlich muss sich der Gegner ein grobes Bild von den Belastungen machen können, die auf ihn zukommen, und er muss ohne fremde Hilfe seine Rechte feststellen können, da er andernfalls von deren Durchsetzung abgehalten werden kann2.
Dem werden die vorliegenden Klauseln nach Aufassung des Amtsgerichts Köln nicht gerecht.
Zwar wird mit den Ziff. 4.2, 4.5 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Katzen beim Vertragspartner verbleiben sollen. Nicht hinreichend verständlich ist jedoch das Vorgehen, wenn der Käufer aufgrund besonderer Umstände gehalten ist, dem Tier ein neues Zuhause zu suchen. Nach Ziff. 4.5 kann die Klägerin hierin zwar einwilligen. Es wird aber nicht konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine solche Einwilligung erfolgen würde.
Auch die Ziff. 4.6.2, die den Fall regelt, dass der Käufer die Katze „aus wichtigem Grund nicht länger halten“ kann, führt nicht weiter dazu aus, wann eine Einwilligung in eine Weiterveräußerung gegeben wäre. Der Ziff. 4.6.2 ist lediglich zu entnehmen, dass die Züchterin bei der Suche nach einem geeigneten Tierhalter unterstützen würde, sollte der Käufer die Katze aus wichtigem Grund nicht länger halten können. Worin die Unterstützung konkret liegt und ob der Käufer bei der Inanspruchnahme der Unterstützung oder/und bei einem Vorschlag mehrerer Erwerber eine Zustimmung zur Weiterveräußerung erhalten würde, ist nicht ersichtlich. Dies ist aber von erheblicher Bedeutung, da eine fehlende Einwilligung, wie vorliegend, zu einer Vertragsstrafe nach Ziff. 4.8 führen würde.
Auch ist nicht klar, wann der neue Tierhalter, wie in Ziff. 4.6.2 gefordert, in der Lage wäre, „die vorstehend vereinbarten Obliegenheiten zu erfüllen“ und ob dies im Ermessen der Klägerin liegt.
Darüber hinaus benachteiligen die Ziff. 4.8, 4.2, 4.5 und 4.6.1 den Käufer auch im Zusammenspiel mit den in Ziff. 5.3, 5.5 geregelten Folgen eines Rücktritts durch den Käufer unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB.
Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB liegt vor, sofern der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzustehen. Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen der beiden Parteien die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung gegebenen Bewertungskriterien einzubeziehen sind3.
Maßgeblich ist, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der Klausel und welches Interesse umgekehrt der Vertragspartner an dessen Unwirksamkeit hat4. Bei der Abwägung ist dann der gesamte Vertragsinhalt als „Wertungshintergrund“ mit
einzubeziehen. Die Einbeziehung des gesamten Vertrages kann auch dazu führen, dass eine Klausel für sich genommen nicht zu beanstanden ist, jedoch im Zusammenspiel mit anderen Klauseln, sog. Summierungseffekt, zu einer unangemessenen Benachteiligung führt ((Wurmnest, MüKoBGB, 9. Auflage 2022, § 307, Rn. 39 f.)).
Vorliegend überwiegt nicht das Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Ziff. 4.8, 4.2, 4.5 und 4.6.1 des Vertrages den Interessen der Beklagten. Dabei ist neben der soeben ausgeführten Problematik zusätzlich zu berücksichtigen, dass Ziff. 4.6.1 den Käufer unter Vertragsstraße nach Ziff. 4.8 dazu verpflichtet, jede beabsichtigte Weiterveräußerung bei der Klägerin unverzüglich schriftlich anzuzeigen und Ziff. 5.3, 5.5 im Falle eines Rücktritts des Erwerbers vom Vertrag diesem die Pflicht zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie aller Nebenkosten auferlegt. Dies führt dazu, dass sich der Erwerber, der die Katze nicht mehr bei sich halten kann, bei fehlender Zustimmung der Klägerin entweder zu einer Weiterveräußerung mit einer Vertragsstrafe nach Ziff. 4.8 ausgesetzt sieht oder aber bei einem Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 5.3 und 5.5 den Kaufpreis und ggf. sonstige Zahlungen nicht zurückerhält. Unter wirtschaftlichen Aspekten bedeutet das, dass der Erwerber stets weiterhin den Kaufpreis tragen muss, bei einer Weiterveräußerung zuzüglich der Vertragsstrafe, aber abzüglich eines möglichen Entgeltes des neuen Erwerbers, bei einem Rücktritt ohne Vertragsstrafe, dafür aber auch ohne eine Kompensation durch einen neuen Erwerber.
Die Ausführung der Klägerin, die Beklagte hätte „noch vor der Übergabe der Katzen unschwer ihr Geld […] zurückverlangen können“, ist insofern unverständlich und widerspricht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Überdies ist fraglich, so das Amtsgericht Köln weiter, ob der Käufer über die Ausübung des Rücktrittrechtes überhaupt zu einer Lösung des Problems, dass es eines neuen Zuhauses für die Katze bedarf, kommen kann.
Denn Voraussetzung ist nach Ziff. 5.4.2 ein ärztliches Gesundheitszeugnis und ein großer PCR-Kot-Test. Zudem besagt Ziff. 5.3 dass die Rücknahme der Katze nur für die Dauer von 12 Monaten unentgeltlich sei. Ob im Anschluss ein neuer Käufer gefunden wird oder weitere Kosten auf den Vertragspartner zukommen, ist nicht ersichtlich. Der Käufer muss demnach befürchten, dass nach Ablauf der 12 Monate eine weitere wirtschaftliche Belastung für ihn entstehen könnte.
Die Klägerin betont selbst, dass ihr Hauptinteresse darin liege, für ihre Katzen einen Vertragspartner zu finden, der den Tieren ein artgerechtes dauerhaftes Zuhause schenkt und stets im Sinne des Tierwohls handelt. Dazu formuliert sie Regelungen, die es gewährleisten, dass sie möglichst früh vom Erwerber unterrichtet wird, sofern dieser über eine Weiterveräußerung nachdenkt. Auch die Verpflichtung des Käufers zum persönlichen Erwerb versucht auszuschließen, dass die Tiere z.B. in Vertretung für eine andere, der Züchterin nicht bekannte Person, gekauft werden und damit die Gefahr besteht, dass die Tiere nicht an einen sicheren und artgerechten Ort gelangen. Es soll aus Sicht der Züchterin gerade kein unkontrollierter Handel mit den Tieren erfolgen, durch welchen sich die Tiere ständig neu eingewöhnen müssen oder zu einer Person gelangen, die ihren Bedürfnissen nicht gerecht wird. Das Zustimmungserfordernis in Ziff. 4.5 verfolgt daher einen Sicherungszweck. Die Züchterin möchte bei einer anstehenden Weiterveräußerung als eine Art Kontroll- bzw. Unterstützungsstelle, wie es auch in Ziff. 4.6.2 zum Ausdruck kommt, fungieren, die dann in Zusammenarbeit mit dem ursprünglichen Käufer ein geeignetes neues Zuhause für die Tiere findet. Die mit diesen Pflichten im Zusammenhang stehende Vertragsstrafen-Regelung in Ziff. 4.8 soll den Käufer zu einem tiergerechten Verhalten anhalten und sich dieser Verpflichtung nicht durch eine unkontrollierte flüchtige Weiterveräußerung entziehen können.
Ein entsprechender Tierschutz ist in § 90a BGB verankert und auch bei der Interessenabwägung des § 307 BGB zu berücksichtigen. Wie die Klägerin zutreffend anführt, werden in Tiersorgeverträgen häufig Vertragsstrafen nach § 339 BGB vereinbart, die ebenfalls beinhalten, dass der Erwerber, wenn er gegen eine Nutzungseinschränkung verstößt, eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe zu begleichen hat.
Dies führt aber nicht zu einer generellen Zulässigkeit von Vertragsstrafen im Kontext des Erwerbs eines Tieres. Die Vertragsstrafe ist vielmehr nach § 138 BGB und §§ 307 ff. BGB zu überprüfen. So hat das Oberlandesgricht Celle eine Vertragsstrafe, die in einem bei Überlassung eines Ponys zu Zuchtzwecken geschlossenen „Schutzvertrag“ vereinbart worden war, als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners i. S. des § 307 BGB gewertet und darüber hinaus als sittenwidrig gem. § 138 BGB, wenn der Wert des Strafversprechens den Wert des Ponys um das 20-fache übersteigt5.
In der Abwägung vorliegend entscheidend ist, dass für den Erwerber, der die Katze nicht weiter bei sich halten kann, durch das oben geschilderte Zusammenspiel der Ziff. 4.8, 4.2, 4.5, 4.6.1, 5.3, 5.5 eine Zwangslage entsteht, die dem Tierwohl-Interesse der Klägerin gerade nicht dienlich ist.
Sowohl eine Weiterveräußerung der Katze ist nicht sichergestellt, da nicht klar ist, unter welchen Umständen die Klägerin dem zustimmen würde und der Erwerber sich ansonsten der Vertragsstrafe ausgesetzt sieht, als auch ein Rücktritt führt nicht zu einer Lösung, da die Katze hierzu zunächst die Voraussetzungen der Ziff. 5.4.2 erfüllen muss. Hinzu treten die finanziellen Folgen und Risiken in beiden Fällen.
Dies kann den Erwerber dazu bringen, so das Amtsgericht Köln weiter, die Tiere bei sich zu behalten, selbst wenn er sich nicht mehr in der Lage sieht, für diese artgerecht zu sorgen. Alternativ hierzu wird er vermutlich versuchen, die Katze zu veräußern und die Weiterveräußerung der Klägerin – wie im vorliegenden Fall – nicht anzuzeigen, welches, abhängig von dem neuen Zuhause des Tieres, dem Tierwohl ebenfalls nicht entsprechen könnte und zudem gerade nicht im Interesse der Klägerin liegt.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.02.2025 – 157 C 197/24
- MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 89 [↩]
- MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 307 Rn. 63 [↩]
- Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 307 Rn.12 ff. [↩]
- Wurmnest, MüKoBGB, 9. Auflage 2022, § 307, Rn. 37 [↩]
- OLG Celle, Urteil vom 28.01.2009 – 3 U 186/08, NJOZ 2009, 4287; hierzu Eiden, JuS 2014, 496 [↩]