Arbeitszeugnis in Köln: Die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch ist „Karnevalszeit“

Passend innerhalb der aktuellen Karnevalssession hat das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass  – jedenfalls in Köln – zur „Karnevalszeit“ die gesamte Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch zu zählen ist.

Nun werden sich viele fragen, was um Himmels Willen das Arbeitsgericht mit dieser Fragestellung zu tun hat.

Dies ist allerdings im konkreten Fall ganz einfach:

Eine Kellnerin (die Klägerin) war über mehrere Jahre bei der Beklagten in Köln als Servicekraft beschäftigt und hat auch an Karnevalsfreitag und Karnevalssamstag gearbeitet. Ihrem Verlangen, im Arbeitszeugnis niederzulegen, dass sie auch in der Karnevalszeit im Service gearbeitet hat, wollte die Arbeitgeberin nicht nachkommen, weil die Tage nicht „in der Karnevalszeit“ lägen.

Das Arbeitsgericht Köln hat auf die Klage der Arbeitnehmerin hin entschieden, dass eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hat, einen Anspruch darauf hat, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.

Das Arbeitsgericht Köln hielt fest, dass die Klägerin in der Karnevalszeit gearbeitet hat. Dabei sei die „Karnevalszeit“ kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum gerichtsbekannt kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes. Anders als der Begriff der „Karnevalstage“, die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten, lasse sich die „Karnevalszeit“ als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert werde, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Da im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit ebenfalls gerichtsbekannt besonders hoch sei, hätten Arbeitnehmer aus der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2019 – 19 Ca 3743/18

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