Der Bundesgerichtshof hat erneut zu der Frage Stellung genommen, ob der Franchisegeber aufgrund des Franchisevertrags oder einer von seiner Tochtergesellschaft mit dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, Einkaufsvorteile, die die Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern ausgehandelt hat und die ihr aus Fahrzeugkäufen des Franchisenehmers zugeflossen sind, an den Franchisenehmer auszuzahlen.
Dabei zeigt sich einmal mehr, dass bereits bei der Abfassung des Vertrages die Weichen für zukünftige Ansprüche gestellt werden, denn auch in diesem Verfahren entschied der Bundesgerichtshof anhand des Vertragswortlauts:
In früheren Verfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel, er „[gebe] Vorteile … zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter“, jedenfalls in ihrer nach § 305 c Abs. 2 BGB maßgeblichen „kundenfreundlichsten“ Auslegung den Franchisegeber verpflichtet, sämtliche Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer weiterzugeben, die er in Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für deren Einkäufe ausgehandelt hat.
Im vorliegenden Fall war der Franchisegeber nach dem Wortlaut des Franchise-Vertrages jedoch nur verpflichtet, den Franchisenehmer hinsichtlich des Erwerbs von Material und Ausrüstung „bei der Erarbeitung von Verfahrensweisen zu unterstützen“. Und diese allgemein gehaltene Klausel begründet, wie der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren bereits einmal entschieden hat,keinen Leistungsanspruch des Franchisenehmers etwa auf Auszahlung von Werbekostenzuschüssen.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 – VIII ZR 40/04 –