In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 235 HGB) liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2006 – IX R 7/04
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In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 235 HGB) liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2006 – IX R 7/04
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