Die Zahlung einer in einem Ausbildungsverhältnis begründeten Vertragsstrafe kann zu Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) führen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juni 2006 – VI R 5/03
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Die Zahlung einer in einem Ausbildungsverhältnis begründeten Vertragsstrafe kann zu Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) führen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juni 2006 – VI R 5/03
Der Besuch allgemein bildender Schulen kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine berufsbezogene Ausbildung sein. Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule sind nicht als vorab entstandene Werbungskosten steuerlich abziehbar,…
Bildungsaufwendungen, also auch Studienkosten, sind grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 EStG als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu berücksichtigen. Wie sieht…