Unterschiedliche Tarife für Alt- und Neukunden sind auch bei der Grundversorgung von Strom und Gas zulässig

Die steigenden Kosten für Strom und Gas führen naturgemäß dazu, dass Verbraucher – vorsichtig ausgedrückt – unzufrieden mit der Tarifgestaltung der Energieversorger sind.

Ein Verbraucherverband hat daher nun im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ein Energieversorgungsunternehmen, das die Grundversorgung von Haushaltskunden in bestimmten Gebieten u.a. in Köln vornimmt, wegen Unterlassung in Anspruch genommen. Die Vorgehensweise des Unternehmens, Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG zu unterschiedlichen Preisen zu beliefern und für die Unterscheidung allein auf das Datum des Vertragsschlusses abzustellen, stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG dar.

Das Landgericht Köln hat einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen1.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln nun zurückgewiesen.

Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden, so das Oberlandesgericht Köln.

Ein Energieversorgungsunternehmen ist für Netzgebiete, in dem es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, zwar nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern. Allerdings begründet, so das Oberlandesgericht Köln, dies keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen.

Vielmehr sei der in § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG normierte Grundsatz der Preisgleichheit dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, und nicht ohne Bezug dazu angeboten wird. Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Allerdings erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (ggf. aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Ein anderes Verständnis der genannten Norm – so wie von dem antragstellenden Verbraucherverband vertreten – führe darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 02.03.2022 – 6 W 10/22

  1. LG Köln, Beschluss vom 08.02.2022 – 31 O 14/22 []

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