Tod nach Kastration – wer haftet?

Der ein oder andere sieht eine Kastration schon als Tod an, jedoch geht es in einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall darum, dass ein Hengst nach einer Kastration leider euthanisiert werden musste und ob der Tierarzt hierfür haftet.

In dem entschiedenen Fall machte die klagende Eigentümerin des Hengstes gegen den beklagten Tierarzt Haftungsansprüche  (u.a. Schadensersatzansprüche betreffend den Kaufpreis/Marktwert des Pferdes in Höhe von 5.000,00 €; Rechnungen einer Tierklinik sowie die Feststellung, dass dem Beklagten kein Honoraranspruch aus der streitgegenständlichen Behandlung zustehe) im Zusammenhang mit einer von diesem  durchgeführten Kastration ihres Hengstes, in deren Zuge es zu Komplikationen und schließlich zur Euthanisierung des Pferdes kam, geltend.

Das Landgericht Münster hat der Klage überwiegend stattgegeben1. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beklagten aufgrund einer fehlenden Risikoaufklärung vor dem streitgegenständlichen Eingriff sowie einer behandlungsfehlerhaft durchgeführten Kastration ein grober Behandlungsfehler anzulasten sei. Den ihm mithin obliegenden Beweis der fehlenden Kausalität zwischen seiner Behandlung und dem schließlich eingetretenen Tod des Tieres habe der Beklagte nicht führen können.

Hiergegen richtet sich die  Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, dass die Klägerin eine Verletzung der Beratungspflicht über die Risiken der Operation  nicht nachweisen könne. Zudem habe die Klägerin – bei unterstellt fehlender Aufklärung – nicht beweisen können, dass sie im Fall einer Risikoaufklärung den Eingriff nicht hätte vornehmen lassen.  Zu Unrecht gehe das Landgericht ferner von einem groben Behandlungsfehler aus. Diese Wertung lasse sich dem Sachverständigengutachten nicht entnehmen  Daraus ergebe sich weder, dass eine abgerutschte Ligatur dem Beklagten zuzurechnen, noch dass sie für den Tod des Tieres verantwortlich sei. Zudem sei die vom Landgericht  angenommene Beweislastumkehr betreffend die Kausalität zwischen etwaigen Behandlungsfehler des Beklagten und dem Tod des Pferdes nicht  gerechtfertigt. Die Klägerin habe das Pferd nicht sezieren lassen, so dass die Ursache für den Tod nicht mehr klärbar sei. Letztlich habe nur die durch die Blutanalysen in der Tierklinik belegte Myopathie zur infausten Prognose und zur Euthanasie des Tieres geführt.

Schließlich stehe dem Beklagten auch der Anspruch auf Zahlung von 509,04 € aus seiner Rechnung vom 06.11.2013 zu. Die Kastration des Pferdes sei vollständig und fehlerfrei erfolgt.

Das Oberlandesgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts Münster angeschlossen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus §§ 611, 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe zu.

Das Landgericht Münster ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen, die dieser im Senatstermin nochmals eingehend erläutert hat, davon ausgegangen, dass der Beklagte die ihm aus dem Behandlungsvertrag obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. So hätte es ihm oblegen, die Klägerin über die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufzuklären. Das galt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil das Alter des Pferdes gegen eine Kastration im Stehen, wie sie zunächst vom Beklagten geplant und auch begonnen wurde, sprach. Dazu hat der Sachverständige erläutert, dass diese Kastrationsmethode grundsätzlich nur für Pferde empfohlen wird, die nicht älter als 3 Jahre sind. Denn aufgrund dessen, dass die Muskeln später stark ausgeprägt sind, sind aufgrund größerer operationsbedingter Öffnungen die Risiken eines Darmvorfalles, einer Infektion oder einer Blutung erhöht. Auf der anderen Seite hätte der Klägerin erläutert werden müssen, dass bei der iberischen Rasse, zu der das Pferd gehörte, aufgrund großer Muskelmasse das Myopathierisiko größer war, was gegen eine Kastration im Liegen sprach. Diese Risikoabwägung hätte der Beklagte gegenüber der Klägerin erläutern müssen. Dass eine solche Aufklärung erfolgt ist, behauptet der Beklagte selbst nicht. Soweit er  auch in II. Instanz auf die in I. Instanz die zum Beweis für eine erfolgte Aufklärung benannte  Zeugin verweist, ist auch dem nicht weiter nachzugehen. Der  Vortrag, dass „die Zeugin die Klägerin unter anderem auf die Risiken einer solchen Operation in einem Stall hingewiesen habe“ und darauf, dass in Anbetracht des Alters des Hengstes ein erhöhtes Risiko bestehe, „dass Probleme auftreten können und das Pferd zum Beispiel „länger an dem Eingriff leide“, genügt nicht dem vom Sachverständigen geforderten Inhalt einer Aufklärung.

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung berufen. Auch wenn die Klägerin entschlossen war, das Pferd angesichts möglicher Probleme mit rossigen Stuten zu kastrieren, hat sie wie auch bereits vor dem Landgericht ohne weiteres plausibel dargelegt, dass sie sich für die sicherste Kastrationsmethode entschieden hätte. Dass sie ausweislich des Protokolls vor dem Landgericht erklärt haben mag, „sie wolle selbst im Vorfeld einer Operation nicht ganz genau wissen, was alles passieren könne“, steht dem nicht entgegen.

Ferner entsprach die Durchführung der schließlich im Liegen erfolgten Kastration nicht dem medizinischen Standard. Selbst wenn  sich aus der Dokumentation des Beklagten einerseits und den Angaben in den Behandlungsunterlagen der Tierklinik andererseits unterschiedliche Feststellungen dazu finden, auf welcher Seite der Beklagte ligiert hat, steht jedenfalls fest, dass er behandlungsfehlerhaft  nur auf einer Seite eine Ligatur vorgenommen hat. Dass bei der im Liegen durchgeführten Operation nicht auf beiden Seiten ligiert worden ist, wie es auch bei einer Operation im Stehen hätte erfolgen müssen, hat der Sachverständige angesichts der Risiken, die beim nachfolgenden Aufstehen des Pferdes bestehen, als nicht verständlich gewertet. Denn  bei dieser Aufstehphase ist wegen eines möglichen und nicht zu verhindernden Abspreizens der Beine das Risiko einer Blutung oder Darmeinklemmung sogar noch größer als bei einer Kastration im Stehen. Dieses Risiko hätte durch eine Transfixation der Ligatur praktisch ausgeschlossen werden können. Dass der Beklagte eine solche vorgenommen hat, behauptet er allerdings selbst nicht. Im Übrigen belegt das Vorhandensein der abgerutschten Ligatur, wie sie in der Tierklinik festgestellt worden ist, dass die erforderliche Transfixation nicht durchgeführt worden sein kann. Denn dann hätte es, wie der Sachverständige vor dem Oberlandsgericht Hamm nochmals nachvollziehbar erläutert hat, nicht zu einem Abrutschen der Ligatur kommen können. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass auf die Wunde möglicherweise durch das Ziehen des Pferdes vom Hänger größere Kräfte eingewirkt haben. In diesem Fall  hätte sich nicht das Bild einer abgerutschten Ligatur, sondern ein anderes Verletzungsbild gezeigt. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Transfixation wegen des verdickten Samenstranges nicht möglich gewesen sei. Gerade bei einem solchen verdickten Strang ist das vom Sachverständigen beschriebene Blutungsrisiko besonders groß. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass ein solcher Strang gegebenenfalls hätte geteilt werden müssen, um die unverzichtbare Transfixation anzubringen.

Die dargestellten Fehler sind in ihrer Gesamtschau als eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln zu werten, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Faches schlechterdings nicht unterlaufen darf. Diese Einordnung als groben Behandlungsfehler hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert. So war die Aufklärung von weitreichender Bedeutung, weil es um ganz spezielle Risiken ging, die bei einer Verwirklichung schwere Konsequenzen haben, wie es sich vorliegend mit der Blutung und dem Darmvorfall – letzterem  zumindest verdachtsweise –  auch bestätigt hat.  Dass die zunächst im Stehen geplante Kastration im Liegen durchgeführt worden ist, hätte die  Risiken von Darmvorfall und Blutung bei beidseitigen, mit Transfixationen gesicherten Ligaturen nahezu ausschließen können. Dass dies nicht geschehen ist, hat der Sachverständige als unverständlich gewertet.

Da dieser Fehler geeignet war, den Schaden in Gestalt des Todes des Pferdes herbeizuführen, greift zugunsten der Klägerin die Beweislastumkehr2. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Verlauf der Operation im Hinblick auf Dauer und Stress dazu geführt haben kann, eine etwaig schon vorbestehende Myopathie zu verstärken. Es ist damit auch keineswegs gänzlich ausgeschlossen, dass diese Fehler zum Tod des Pferdes geführt haben. Der Einwand des Beklagten, dass die Beweislastumkehr nicht greife, weil die Klägerin das Pferd nicht habe sezieren lassen, greift insoweit nicht. Dass die Myopathie und das daraus letztlich resultierende Multiorganversagen Ursache für die infauste Prognose war, steht auch nach Ansicht des Beklagten fest. Für etwaige Kausalverläufe und Verursachungsbeiträge hätte eine Sezierung ohnehin  keine Erkenntnisse bringen können.

Auch der auf negative Feststellung betreffend die Honorarforderung des Beklagten gerichtete Antrag ist begründet. Auch wenn der Beklagte  zu Recht darauf verweist, dass es sich bei dem tierärztlichen Behandlungsvertrag nur um einen Dienstvertrag handele und er im Übrigen die Kastration vollständig durchgeführt habe,  muss  er sich entgegenhalten lassen, dass seine Dienstleistung aufgrund des groben Behandlungsfehlers, der zum Tod des Pferdes geführt hat, völlig unbrauchbar und damit wertlos ist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.09.2016 –  3 U 28/16
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0912.3U28.16.00

  1. LG Münster, Urteil vom 13.01.2016 – 16 O 36/14 []
  2. BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15 []

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