Hessen: Hundeschulen und Hundesalons dürfen weiter nicht geöffnet werden

Wir hatten hier bereits über eine Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen berichtet, bei der es um eine coronabedingte Schliessungsanordnung gegenüber einem Hundesalon ging.

Nun musste sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtmässigkeit der Regelung in Hessen als solcher im Rahmen eines Normenkontroll-Eilantrages auseinandersetzen.

Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon und eine Hundeschule. Sie beschäftigt nach eigenen Angaben keine Mitarbeiter. Sie begehrte den Erlass einer sogenannten einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem sie sich direkt gegen die nachfolgend genannte Verordnung (4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung) wendete.

Die streitige Regelung, die bis zum 03.05.2020 gültig ist, lautet:

§ 1
(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:
1. …
8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,
8b. Hundeschulen und Hundesalons,
8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich…

(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a, 8b und 8c genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden“.

Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin vor, die Schließung ihres Betriebes verletze sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Außervollzugsetzung der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Bestimmungen sei zur Abwehr schwerer finanzieller Nachteile geboten.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen  summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Veraltungsgerichtshof anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten.

Die Anordnung der Schließung von Hundeschulen und Hundesalons sowie das Verbot der Erbringung ihrer Dienstleistungen beinhalte für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser sei jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolge zu einem legitimen Zweck, nämlich den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere eine Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.

Die Maßnahme dürfte – so der Hessische Verwaltungsgerichtshof weiter – auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, rechtfertige in der gegenwärtigen Situation einschnei-dende Maßnahmen wie sie das Land Hessen vorliegend getroffen habe. Diese würden zwar derzeit vom Verordnungsgeber nach und nach gelockert. Dabei sei jedoch entscheidend, diese Lockerungen mit Augenmaß durchzuführen, um bisher erzielte Erfolge nicht wieder zunichte zu machen.

Die angegriffene Regelung stehe ferner auch mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes in Einklang.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2020 – 8 B 1057/20.N

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