Widerruf eines Testamentes durch Vernichtung nur eines Exemplars von zweien?

Im Laufe eines Lebens kann sich der Wille, wen man zu seinem Erben bestimmt, ändern.

Wurde bereits ein Testament errichtet, kann man diesen Wunsch durch die Errichtung eines neuen Testamentes erledigen.

Es gibt aber nach § 2255 S. 1 BGB auch die Möglichkeit der Vernichtung des Testamentes:

Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt.

Wie ist die Rechtslage aber dann, wenn es zwei Originale desselben Testaments gibt und nur ein Exemplar vom Erblasser vernichtet wurde?

Über einen solchen Fall musste nun das Oberlandesgericht Köln entscheiden, welches zu dem Ergebnis gekommen ist, dass, existieren zwei Originale eines Testaments, die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente genügt, wenn der Aufhebungswille des Erblassers feststeht.

In dem konkreten Fall hatte die Erblasserin zunächst ihren Urenkel als Erben eingesetzt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament, mit dem anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt wurde. Außerdem erteilte sie der Haushälterin eine Vorsorge- und Bankvollmacht und verkaufte dieser – gegen einen Barkaufpreis sowie eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung – ihr Hausgrundstück.

Nachdem die Haushälterin mit Hilfe der Bankvollmacht 50.000 Euro vom Konto der späteren Erblasserin abgehoben hatte, widerrief diese die Vollmacht. Sie suchte außerdem einen Rechtsanwalt auf, um sich wegen einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Haus beraten zu lassen.

Das Nachlassgericht hatte nun zu entscheiden, ob dem Urenkel ein Erbschein erteilt werden kann.

Dem Gericht lag ein Original des Testaments zu Gunsten der Haushälterin vor, welches der Rechtsanwalt der Haushälterin dem Gericht übersandt hatte. Der Urenkel behauptete dagegen, die Erblasserin habe das Testament widerrufen. Es habe ein zweites Original des Testaments gegeben. Dieses habe die Erblasserin im Rahmen der Beratung zur Rückabwicklung des Hauskaufs ihrem Rechtsanwalt gezeigt und es vor seinen Augen zerrissen. Deshalb gelte wieder die frühere Erbeinsetzung zu seinen Gunsten.

Nach Vernehmung der Rechtsanwälte der Erblasserin und der Haushälterin als Zeugen kam das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass der Urenkel Alleinerbe geworden und ihm ein Erbschein zu erteilen ist.

Hiergegen wandte sich die Haushälterin ohne Erfolg mit ihrer Beschwerde an das Oberlandesgericht Köln.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Köln aus, dass der Erblasser ein Testament jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen könne (§ 2253 BGB). Dies könne zum Beispiel durch Vernichtung der Testamentsurkunde erfolgen (§ 2255 S. 1 BGB). Sofern jedoch mehrere Urschriften vorhanden seien, könne die Vernichtung lediglich einer Urkunde nur genügen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestünden.

Dies sei hier der Fall, so das Oberlandesgericht Köln. Der Anwalt der Erblasserin, der kein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang des Streits gehabt habe, habe glaubhaft ausgesagt, dass die Erblasserin ein Original des Testaments in seiner Anwesenheit zerstört habe. Dabei habe sie zweifelsfrei bekundet, dass sie nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten wolle. Dazu passe, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zur Haushälterin gehabt habe und unstreitig versucht habe, die Übertragung des Grundstücks an sie rückgängig zu machen. Angesichts ihres Alters von über 90 Jahren könne angenommen werden, dass sie das zweite Original schlicht vergessen gehabt habe. Trotz der Existenz dieses weiteren Originals sei daher vom Widerruf des die Haushälterin begünstigenden Testaments auszugehen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.04.2020 – 2 Wx 84/20

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