Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.
Bundegerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2006 – II ZR 123/05
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Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.
Bundegerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2006 – II ZR 123/05
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