Der VW-Bus als LKW

Führt der Umbau eines VW-Busses, bei dem eine Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum eingebaut wird, zu einer Einstufung des VW-Busses als LKW? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesfinanzhof zu befassen. Seine Antwort:

Bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW macht das Fehlen einer vollständigen Trennwand zwischen dem Fahrgast- und dem Laderaum eine umfassende tatrichterliche Würdigung sämtlicher technischen Merkmale nicht entbehrlich.

Damit erhielt der Besitzer eines VW-Busses nun im zweiten Anlauf vom Bundesfinanzhof Recht. Der Kläger war seit 1990 Halter eines VW-Busses -Baureihe 253-. Das Fahrzeug (Otto-Motor mit 2 095 ccm Hubraum, zulässiges Gesamtgewicht 2 195 kg, Höchstgeschwindigkeit 141 km/h) ist rundum verglast. In den Fahrzeugpapieren war es zunächst als „PKW KOMBI GESCHLOSSEN“ mit acht Sitzplätzen bezeichnet. Nachträglich wurde eingetragen, dass die hinteren Sitzbänke entfernt und die Befestigungspunkte verschweißt sind; als Anzahl der Sitzplätze ist drei angegeben, die Nutzlast ist von 432 kg auf 785 kg, das Leergewicht von 1 395 kg auf 1 410 kg erhöht und die Aufbauart nunmehr als „LKW GESCHL. KASTEN“ bezeichnet.

In einem früheren Rechtsstreit, mit dem der Kläger schon einmal die Zuordnung des Fahrzeuges als LKW erreichen wollte, hatte das Finanzgericht festgestellt, dass das Fahrzeug zwischen Fahrgast- und Laderaum nur über eine halbhohe Trennwand verfügt, die kurz unterhalb der Oberkante der Vordersitze endet und das Fahrzeug deshalb als PKW beurteilt. Die hiergegen beim BFH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof verworfen.

Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom Juli 2005 wurde die Steuer wieder unter Zugrundelegung der Fahrzeugart PKW festgesetzt, wogegen der Kläger sich wiederum wehrte. Der Einspruch beim Finanzamt und die Klage beim Finanzgericht blieben wiederum erfolglos, das Finanzgericht urteilte unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung, dass das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Fahrgast- und Laderaum als Schutzvorrichtung für Fahrer und den bzw. die Beifahrer (ob als feste Trennwand oder Trenngitter oder Trennscheibe, mit oder ohne Durchgang zum Laderaum) ein wesentliches und unverzichtbares Merkmal für die Einstufung als LKW sei. Im Übrigen machte sich das FG die Ausführungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) in der Einspruchsentscheidung zu Eigen, dass die Anzahl der Sitzplätze, die Größe und Gestaltung der Ladefläche, die Zuladungsmöglichkeit bzw. die Größe der Ladefläche bzw. die Größe des Laderaums im Verhältnis zum Fahrgastraum sowie der Umstand, dass die Einbauvorrichtungen für die hinteren Sitze und Sicherheitsgurte dauerhaft entfernt worden seien, für eine überwiegende Eignung und Bestimmung des Kfz zu Transportzwecken sprächen.

Gegen dieses finanzgerichtliche Urteil legte der KLäger erneut Revision ein und wendete sich hierin gegen die Auffassung des Finanzgerichts, dass das Vorhandensein einer vollständigen Abtrennung zwischen Laderaum und Fahrgastraum ein unverzichtbares Merkmal für die Einstufung als LKW sei.

Und hatte hiermit erfolgt. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein so umgebauter VW-Bus als „anderes“ Kfz gemäß § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG zu besteuern, unterliegt also der LKW-Besteuerung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2006 – VII R 11/06

Sie sind derzeit offline!