Aufgehobene Grundstücksschenkung

Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene Schenkungsteuer für eine Grundstücksschenkung entfällt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen kann.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. April 2005 – II R 52/02

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