Milchquoten-Verkaufsstellen

Eine von einem Bundesland eingerichtete sog. „Milchquoten-Verkaufsstelle“, die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Juli 2008 – V R 40/04
(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2007 – C-408/06)

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