Herrenabende einer Rechtsanwaltskanzlei als Betriebsausgabe

Können die Kosten der Veranstaltung sogenannter „Herrenabende“ als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden?

Wir hatten hier bereits ausführlich über den Fall berichtet, in dem eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet hatte, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zunächst das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen „Eventcharakter“ gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften1.

Der Bundesfinanzhof sah dies – worüber wir hier berichtet haben – anders, hat die Entscheidung aufgehoben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen2.

Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf im zweiten Rechtsgang entschieden, dass von den von der Klägerin erzielten Einnahmen aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG die damit verbundenen betrieblich veranlassten Aufwendungen für die Veranstaltung der Herrenabende zur Hälfte abzusetzen sind, § 4 Abs. 4 EStG. Ebenso ist die Klägerin, die Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG ist, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug der anteiligen Aufwendungen berechtigt. Eine fehlende unternehmerische Veranlassung i. S. d. § 15 Abs. 1a UStG steht insoweit dem Abzug nicht entgegen, so das Finanzgericht Düsseldorf.

Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen3. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmen ausgeführt worden sind, in Abzug bringen. Nicht abziehbar sind gem. § 15 Abs. 1a UStG die Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt entfallen. § 12 Nr. 1 EStG findet insoweit auch Anwendung, als eine Personengesellschaft wie eine Partnerschaft4 derartige Kosten zu Gunsten ihrer einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter übernimmt5.

Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen/ unternehmerischen Umständen, so sind sie nicht abziehbar6.

Ein Betriebsausgabenabzug ist vorliegend nicht schon gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 oder 7 EStG ausgeschlossen, so das Finanzgericht Düsseldorf.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG). Diese Ausnahme liegt nicht vor. Die Klägerin betreibt eine Partnerschaft und wird nicht selbst als originäre Eventagentur oder Organisator von Veranstaltungen tätig.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte im Rahmen der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO der Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs in der vorliegenden Sache2 zu prüfen, ob den Gästen der Herrenabende „ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde“, das einen Schluss auf Aufwendungen zulässt, die Gegenstand einer überflüssigen und unangemessenen Unterhaltung und Repräsentation sind. Teilt man die insgesamt geltend gemachten Aufwendungen durch die Zahl der zugrunde gelegten Verpflegungsteilnehmer von 350 bis 358, ergeben sich Gesamtaufwendungen für Musik, Veranstaltungstechnik und Bewirtung von 58,66 Euro bis 63,72/Person. Die Bewirtungsaufwendungen beliefen sich ausweislich der in den Betriebsprüfungshandakten enthaltenen Rechnungen auf 22,00 bis 23,00 Euro/Person (ohne Getränke). Es wurden u.a. Weißwürste, Leberkäse, Sauerkraut, Kartoffelsalat, Bratkartoffeln, Hamburger/Cheeseburger serviert. Damit mag das Essen zwar einen rustikalen bis gutbürgerlichen Charakter gehabt haben, wies aber keine kulinarischen Besonderheiten wie z. B. Kaviar oder sonstige Fisch- oder Fleischspezialitäten auf. Ebenso mag bei den Aufwendungen für das Musikprogramm dies zwar unterhaltend, aber letztlich nicht von kulturellen Spitzenleistungen im Rahmen einer steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähigen Repräsentationsveranstaltung getragen gewesen sei. Dass allein die Höhe der Aufwendungen pro Person kein Abzugsverbot begründet, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Freigrenze bzw. dem Freibetrag für Betriebsveranstaltungen, der bei 110,00 Euro pro Teilnehmer liegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG ab Veranlagungszeitraum 2015; für die Rechtslage davor siehe Schmidt, EStG, 33. Aufl., § 19 Rz. 100: Freigrenze von 110,00 Euro je Teilnehmer). Diese wertende Betrachtung der Höhe der Aufwendungen steht ebenfalls einem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG wegen Unangemessenheit entgegen.

Ob Aufwendungen vollständig als Betriebsausgaben abziehbar sind, hängt von den Gründen ab, inwieweit die Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Die Gründe bilden das auslösende Moment, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Betriebsausgaben zu tragen. Dabei kommt dem Steuerpflichtigen eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht zu. Diese Gründe sind anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln. Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche Veranlassung belegen, gehen entsprechende Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen. Dabei steht eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben nicht entgegen. Umgekehrt eröffnet eine nur unbedeutende berufliche oder betriebliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Betriebsausgabenabzug6.

Nicht entscheidend ist, inwieweit die Veranstaltung der Herrenabende mit dem Gebot der Zurückhaltung in der Werbung zu vereinbaren ist (arg. § 40 AO). Es verstößt nicht gegen die allgemeinen Berufspflichten, auch Personen, zu denen kein [berufliches] Verhältnis besteht, zu Informationsveranstaltungen einzuladen, bei der ein kostenloser Imbiss gereicht wird7.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanhofs, der das Finanzgericht Düsseldorf folgt, steht § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Kosten nicht entgegen. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ist der Auffassung, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs– und Abzugsverbot normiert. Greifen die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht8. Bestehen dagegen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Qualifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen (§ 162 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Für die danach erforderliche Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Aufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Festes unter Einschluss befreundeter Mandanten begangen. Ob die Aufwendungen Betriebsausgaben sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Mandanten, Geschäftsfreunde oder um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist. Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind mangels eines objektiven Aufteilungsmaßstabs entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen9. In Anwendung dieser Grundsätze gelangt das Finanzgericht Düsseldorf zu der tatrichterlichen Überzeugung, dass die Betriebsausgaben für die Herrenabende hälftig aufzuteilen sind.

Aus der von der Klägerin angeforderten Gästeliste, die nach Erläuterung in der mündlichen Verhandlung und dem Vergleich der Einladungszahlen und der gelieferten Verpflegungseinheiten nicht als Anwesenheitsliste den Herrenabenden zugrunde gelegt werden kann, geht hervor, dass insgesamt 294 (2006), 321 (2007) und 370 (2008) Einladungen an Mandanten erfolgt sind, die – wie die Einladungen überhaupt – nicht unbedingt nur Einzelpersonen betrafen. 2006 wurden 36, 2007 32 und 2008 42 potentielle Neu-Mandanten eingeladen. Einladungen aus dem Bereich Geschäftskontakte hat die Klägerin 203 (2006), 234 (2007) und 264 (2008) beziffert. Prozentual aufgeteilt ergeben sich Anteile für Mandanten von jeweils 55 %, von potentiellen Neu-Mandanten von 7 % (2006), 5 % (2007) und 6 % (2008). Der prozentuale Anteil der Geschäftskontakte betrug 38 % (2006), 40 % (2007) und 39 % (2008). Nicht überprüfbar und feststellbar ist, wie viele der Eingeladenen den Einladungen tatsächlich gefolgt sind. Hierüber kann auch die Zahl der Rückantworten keine verbindliche Auskunft geben, da sowohl Personen, die ihre Teilnahme zugesagt haben, nicht teilgenommen haben können, als auch Personen ohne vorherige Zusage trotzdem an den Herrenabenden teilgenommen haben können. Eine Teilnehmer– oder Anwesenheitsliste ist nicht geführt worden und kann daher der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zugrunde gelegt werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf vermag jedoch nicht der Aufteilung der Klägerin nach Teilnehmergruppen in der Weise folgen, dass diese ohne Weiteres beim Betriebsausgabenabzug zu berücksichtigen sind.

Aus den Gästelisten, die in der Prüferhandakte enthalten sind und die zahlenmäßig von den später eingereichten Listen abweichen, ergibt sich, dass auch Mandanten überwiegend mit ihrem Vornamen in der Einladung („Lieber …“) angeredet wurden, und zwar 2006 insgesamt 208 von 456 (= 45,61 %), 2007 insgesamt 230 von 692 (= 33,23 %) und 2008 insgesamt 191 von 734 (= 26 %). Daher ist nicht sicher auszuschließen, dass auch private/persönliche Motive (mit) Anlass für ihre Einladung waren. Ebenso hat der Senat Schwierigkeiten, die potentiellen Neu-Mandanten zahlenmäßig uneingeschränkt beim Betriebsausgabenabzug zu berücksichtigen. Konkrete nachvollziehbare Erläuterungen, in welchen Fällen tatsächlich eine Mandatierung erfolgt ist, hat die Klägerin nicht beigebracht. Die bloße Absicht der Klägerin, ihren Mandantenstamm zu erweitern, ist für den Betriebsausgabenabzug allein nicht ausreichend10.

Den Gästelisten lässt sich im Übrigen entnehmen, dass als Geschäftskontakte Personen aus den Bereichen Politik, Presse, Wirtschaft, Sport, öffentlichem Leben, Vereine eingeladen worden sind. Die Klägerin hat vorgetragen, dass neben Mandanten „selbstverständlich… wie bei jeder Networking-Veranstaltung maßgebliche Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen eingeladen“ wurden.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erscheint es dem Finanzgericht Düsseldorf sachgerecht, den Betriebsausgabenabzug hälftig zu beschränken. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Prozessvertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu Fragen der bei diesen Veranstaltungen zugrunde zu legenden Compliance-Regelungen. Er sah wegen des fehlenden betrieblichen Bezugs der Einladungen für die Eingeladenen keine Notwendigkeit, dass diese eine Zustimmung des jeweiligen Compliance-Beauftragten vor Annahme der Einladung hätten einholen oder ihm die Einladungen vorgelegen müssen. Ebenso lässt sich aus den vorgelegten Zeitungsartikeln, die den verstorbenen Gesellschafter A betreffen, eine private Veranlassung entsprechend des Aufteilungsmaßstabs entnehmen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2018 – 10 K 3355/16 F, U
ECLI:DE:FGD:2018:0731.10K3355.16F.U.00

  1. FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 – 10 K 2346/11 []
  2. BFH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII R 26/14, BStBl. II 2017, 161 [] []
  3. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 04.06.1990 – GrS 2 – 3/88, BStBl. II 1990, 817; BFH, Urteil vom 07.05.2013 – VIII R 51/10, BStBl. II 2013, 808 []
  4. Schmidt, EStG, 37. Aufl., § 15 Rz. 334 []
  5. BFH, Urteil vom 28.04.1983 – IV R 131/79, BStBl. II 1983, 668 []
  6. BFH, Urteil vom 07.05.2013 – VIII R 51/10, BStBl. II 2013, 808 [] []
  7. BGH, Urteil vom 01.03.2001 – I ZR 300/98, BGHZ 147, 71 []
  8. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672 []
  9. BFH, Urteil vom 08.07.2015 – VI R 46/14, BStBl. II 2015, 1013 []
  10. so auch Stapperfend, in Herrmann/Heuer/Raupach – HHR -, EStG, Stand Juni 2016, § 4 Anm. 793 []

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