Segelyacht – steuerlich gesehen

Segelyachten sind auch nicht mehr das, was sie einmal waren. Zumindest taugen sie nicht mehr als Steuersparmodell, wie ein heute veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt.

Danach sind Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segeljachten entfallen, ab dem 1. April 1999 gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet. Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits vor dem 1. April 1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem 1. April 1999 entfällt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Juli 2008 – XI R 60/06