Anders, als bei der Katze auf dem Beitragsbild, handelt es sich bei Nacktkatzen der Rasse „Canadian-Sphynx“ nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz um eine Qualzucht (da diese Thematik Hunde gleichermassen betrifft, findet sich diese Entscheidung u.A. auch in unserer Rubrik „Hunderecht“).
Dies hatte in dem konkreten Fall zur Folge, dass das Verwaltungsgerichts Koblenz den Eilantrag einer Katzenzüchterin zurückgewiesen hat, mit dem diese sich gegen die behördliche Anordnung der Kastration von zwei Katzen der Rasse „Canadian-Sphynx“ gewehrt hatte.
Aber im Einzelnen:
Die Klägerin züchtet Katzen der Rasse „Canadian-Sphynx“.
Mit Bescheiden des Landkreises Bad Kreuznach wurde ihr im Jahr 2025 die chirurgische Kastration der Katzen A und B aufgegeben und zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde angegeben, dass es sich bei dieser Katzenrasse um eine Qualzucht handele.
Die Züchterin erhob gegen diese Bescheide Klage und wandte sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Koblenz nun zurückgewiesen.
Die Entscheidung:
Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell nicht zu beanstanden war, bedurfte es zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten.
Dabei ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnungen überwiegt. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf damit erkennbar aussichtslos ist. Denn es besteht kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist demgegenüber in der Regel
dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Sache offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der unter Ziffer 2 des Bescheids vom 03.12.2025 angeordneten chirurgischen Kastration der Katzen „A“ und „B“.
Denn diese Anordnung erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 11b Abs. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG).
Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG zeigen werden, mithin dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Die Entscheidung, ob ein Fall von Qualzucht vorliegt, ist im jeweiligen
Einzelfall nach Maßgabe der in § 11b Abs. 1 TierSchG genannten Voraussetzungen zu treffen1. Als Orientierungshilfe dient dabei das Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) vom 02.06.1999 (im Folgenden: Qualzuchtgutachten2).
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im Hinblick auf „A“ und „B“ nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz erfüllt. Die von der Antragstellerin betriebene Zucht von Katzen der Rasse „Canadian-Sphynx“ lässt nach züchterischen Erkenntnissen erwarten, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch
fehlen (a) und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (b).
a) Bei den Tasthaaren einer Katze, den sog. Vibrissen, handelt es sich um Körperteile bzw. Sinnesorgane, die für den arttypischen Gebrauch erforderlich sind.
Die Katze benötigt die Tasthaare zur Orientierung im Dunkeln, beim Aufspüren der Beute, zum Schutz der Augen sowie zur Aufnahme sozialer Kontakte3.
Die Katzen „B“ und „A“ verfügen weder der Länge noch der Anzahl nach über vollständig ausgebildete Tasthaare. Das Verwaltungsgericht Koblenz schließt sich insoweit den
schlüssigen Ausführungen der Amtstierärztin an, deren fachlicher Beurteilung als gesetzlich vorgesehene Sachverständige besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Der Antragsgegner hat, so das Verwaltungsgericht Kobenz in seiner Kontrolle festgestellt und mit entsprechenden Fotografien belegt, dass die streitgegenständlichen Katzen über keine funktionsfähigen Vibrissen verfügen. Die Antragstellerin räumt insoweit selbst ein, was sich auch aus den von ihr vergrößerten Lichtbildaufnahmen ergibt, dass die Tiere ausschließlich über verkürzte Schnurrhaare verfügen. Diese sind derart vereinzelt und stark verkürzt, dass sie offensichtlich kein funktionsfähiges Sinnesorgan einer Katze darstellen.
Nach züchterischen Erkenntnissen ist zudem zu erwarten, dass erblich bedingt beider Nachzucht von „A“ und „B“ keinerlei oder jedenfalls keine funktionsfähigen Vibrissen vorhanden sein werden. Für die Annahme hinreichender züchterischer Erkenntnisse ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass aufgrund empirischgewonnener Erkenntnisse, von denen erwartet werden kann, dass sie einem durchschnittlich sachkundigen Züchter bekannt sind, die ernsthafte, realistische und nicht lediglich fernliegende Möglichkeit besteht, dass es bei den Nachkommen oder einem Teil von ihnen zu einer Umgestaltung von Organen oder Körperteilen kommt4. Hiervon ist vorliegend auszugehen.
Dem Qualzuchtgutachten ist unter Ziffer 2.1.2.1.4 (Anomalien/Abweichungen des Haarkleides) zu entnehmen, dass die Haarlosigkeit der Katzenrasse „Sphynx“ auf die autosomal rezessiven Gene h, hd oder hr zurückzuführen ist. Für die Haarlosigkeit der Nachkommen ist entscheidend, dass das genetisch veränderte Merkmal auf beiden homologen Chromosomen bzw. Autosomen vorliegt, wenn also die entsprechende Katze sogenannter homozygoter Träger des Merkmals ist5. Das ist nach gesicherter genetischer Erkenntnis zu erwarten, wenn zwei homozygote Träger einer autosomal rezessiv vererbten genetischen Veränderung miteinander verpaart werden, wobei von einem homozygoten Träger des verändernden Merkmals der „Haarlosigkeit“ nach allgemeinen genetischen Grundsätzen ausgegangen werden kann, wenn das Elternteil weitgehend haarlos ist und über keine funktionsfähigen Tasthaare verfügt6.
So liegt der Fall – wie dargelegt – bei „B“ und „A“, so das Verwaltungsgericht Koblenz weiter. Ungeachtet dessen verfügt auch der Nachwuchs dieser Katzen nicht über funktionsfähige Tasthaare, sodass sich hier die Möglichkeit des Fehlens von Körperteilen bereits realisiert hat.
b) Züchterische Erkenntnisse lassen schließlich erwarten, dass bei der Nachzucht aufgrund des erblich bedingten Fehlens bzw. der Funktionsuntauglichkeit der Tasthaare ein Schaden im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG eintritt.
Ein Schaden liegt vor, wenn der körperliche oder seelische Zustand eines Tiere vorübergehend oder dauerhaft zum Schlechteren hin verändert wird, wobei sich der Sollzustand des Tieres an Tieren der gleichen Art beurteilt7. Das Fehlen von Körperteilen wird dabei regelmäßig als Schaden bewertet8.
Vor diesem Hintergrund stellt das Fehlen funktionsfähiger Tasthaare einen Schaden im Sinne von § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG dar, so das Verwaltungsgericht Koblenz weiter. Dies folgt bereits daraus, dass Katzen ihre Tasthaare – wie dargelegt – zur Orientierung im Dunkeln, beim Aufspüren der Beute, zum Schutz der Augen sowie zur Aufnahme sozialer Kontakte benötigen, mithin das Fehlen den Sollzustand zum Schlechteren hin verändert.
Substantiierte Einwendungen hat die Antragstellerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz hiergegen nicht vorgebracht.
Soweit sie meint, von einer Qualzucht könne nur gesprochen werden, wenn einer Katze die Tasthaare gänzlich fehlen, setzt sie sich bereits nicht substantiiert mit den Feststellungen der Amtstierärztin auseinander, dass den Katzen auch mit wenig Millimeter langen Tasthaaren ein artgerechtes Leben nicht möglich ist. Die Inbezugnahme der tabellarischen Aufstellung des Qualzuchtgutachtens ist schon deshalb nicht überzeugend, weil sich insoweit aus den Ausführungen auf S. 46 des Gutachtens ergibt, dass ein Leiden insbesondere auch bei umgestalteten Tasthaaren anzunehmen ist. Dort heißt es:
„Wenn sie fehlen bzw. so umgestaltet sind, dass ihre Funktion verloren geht, ist das als Körperschaden zu bewerten, der die Katze in ihrer Fähigkeit zu arttypischem Verhalten so einschränkt, dass dies zu andauernden Leiden führt.“ (vgl. Qualzuchtgutachten, S. 46 oben).
Es findet sich auch sonst keine wissenschaftlich fundierte Auffassung, die das Fehlen von funktionsfähigen Tasthaaren bei Katzen als unbedeutenden Mangel qualifiziert9.
Der Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.09.201510 vermag die Auffassung der Antragstellerin ebenfalls nicht zu stützen. Denn anders als diese meint, verfügte dort zumindest eine Katze nur über verkümmerte, nicht funktionsfähige Tasthaare von wenigen Millimetern Länge10.
Ist demnach bereits das Fehlen funktionsfähiger Tasthaare ausreichend, um der Antragstellerin die Kastration der Katzen aufzugeben, kommt es auf die Frage, ob auch die übrige Haarlosigkeit (Fell am Körper, Wimpern) sowie die verkürzte
Lebenserwartung einer Sphynx-Katze diese Anordnung rechtfertigt, nicht mehr entscheidungserheblich an.
Ermessensfehler nach § 114 VwGO liegen nicht vor, insbesondere stellt sich die Anordnung als verhältnismäßig dar.
Der Gesetzgeber sieht bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Verbot nach § 11b Abs. 1 TierSchG das Unfruchtbarmachen als im Regelfall gebotene Maßnahme an11, es handelt sich mithin um einen Fall des intendierten Ermessens12. Bei einer solchen Vorzeichnung durch das Gesetz bedarf es – so das Verwaltungsgericht Koböenz weiter – für die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung keiner Abwägung des „Für und Wider“; damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde13.
Dabei ist in Anbetracht des Gesetzeszwecks, Qualzucht umfassend zu verhindern14, das Unfruchtbarmachen auch dann als verhältnismäßige Maßnahme anzusehen, wenn ein Tier, das ein rezessives Gen hat, mit einem Tier ohne den Defekt verpaart werden kann, ohne dass die Nachkommen dann (über die Vererbung des Defekt-Gens hinaus) geschädigt sind, weil die Möglichkeit der späteren Verpaarung dieser Nachkommen mit einem Defekt-Gen-Träger nicht
ausgeschlossen werden kann und der Tatbestand des Absatzes 1 dann erfüllt ist15.
Demnach ist die von dem Antragsgegner verfügte chirurgische Kastration nicht zu beanstanden.
Der Einwand der Klägerin, aktuell über keinen Zuchtkater zu verfügen, steht der Verhältnismäßigkeit wegen des Gesetzeszweckes einer umfassenden Verhinderung einer Qualzucht nicht entgegen. Ebenso musste sich der Antragsgegner nicht auf die Anordnung einer chemischen Kastration beschränken, weil diese aufgrund der temporären Wirkung keine gleich geeignete Maßnahme darstellt. Vielmehr hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise darauf
abgestellt, dass durch die chirurgische Unfruchtbarmachung zukünftig eine Qualzucht verhindert wird.
Schließlich besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs, hinter dem das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, zurücktritt.
Denn die sofortige Vollziehung der chirurgischen Kastration ist im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des im Grundgesetz verankerten Tierschutzes (Art. 20a GG) geboten, da hierdurch weitere Qualzuchten verhindert werden. Zu Recht hat der Antragsgegner insoweit auf das Risiko des Leidens weiterer Tiere abgestellt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 10.02.2026 – 3 L 1397/25.KO
- Gesetzesbegründung hins. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BT-Drs. 17/10572, S. 31 [↩]
- vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2028 – 11 E 1067/18; VG Berlin, Urteil vom 23.09.2015 – 24 K 202.14 [↩]
- vgl. Ziffer 2.1.2.1.4 des Qualzuchtgutachtens; VG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2018
– 11 E 1067/18; VG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2018 – 2 K 979/17; VG Berlin, Urteil vom 23.09.2015 – 24 K 202.14 [↩] - vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, Kommentar, 4. Aufl. 2023, § 11b Rn. 6; BT-Drs. 17/10572, S. 31 [↩]
- vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2018 – 11 E 1067/18; VG Berlin, Urteil vom 23.09.2015 – 24 K 202.14 [↩]
- VG Berlin, Urteil vom 23.09.2015 – 24 K 202.14 [↩]
- vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, Kommentar, 4. Aufl. 2023, § 11b Rn. 5 und § 1 Rn. 27; Metzger, in Lorz/Metzger, TierSchG, Kommentar, 7. Aufl. 2019, § 1 Rn. 52 [↩]
- vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2018 – 11 E 1067/18; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, Kommentar, 4. Aufl. 2023, § 11b Rn. 5 und § 1 Rn. 27; Metzger, in Lorz/Metzger, TierSchG, Kommentar, 7. Aufl. 2019, § 1 Rn. 52 [↩]
- vgl. VG Düsseldorf, Beschluss, vom 30.08.2022 – 23 L 1501/22 [↩]
- VG Berlin, Beschluss vom 23.09.2015 – 24 K 202.14 [↩] [↩]
- vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, Kommentar, 4. Aufl. 2023, § 11b Rn. 31
m. w. N. [↩] - vgl. Metzger, in Lorz/Metzger, TierSchG, Kommentar, 7. Aufl. 2019, § 11b Rn. 14 [↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1985 – 8 C 22.83 [↩]
- vgl. BT-Drs. 17/10572, S. 31 [↩]
- vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, ebd.; Metzger, ebd. [↩]