Formwechsel in die Personengesellschaft und die Gewerbesteuer

Bei einer Kapitalgesellschaft unterliegt der Gewinn aus der Betriebsveräußerung oder Liquidation der Gewerbesteuer, bei der Personengesellschaft grundsätzlich nicht. Dies kann dazu verleiten, eine Kapitalgesellschaft zunächst in eine Personengesellschaft umzuwandeln oder auf diese zur Aufnahme zu verschmelzen, um anschließend gewerbesteuerfrei die Betriebsaufgabe oder -veräußerung zu vollziehen. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 soll verhindern, dass eine Kapitalgesellschaft allein zum Zwecke der Gewerbesteuerersparnis kurz vor der Betriebsveräußerung oder Liquidation in eine Personengesellschaft umgewandelt wird. § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 unterwirft daher den Gewinn aus der Auflösung oder Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aus der Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer. Gleiches gilt nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 für die (Teil-) Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung oder die Veräußerung oder Aufgabe eines Anteils an einer Personengesellschaft.

Das Bundesverfassungsgericht hält diese Vorschrift für angemessen und mit dem Grundgesetz vereinbar:

Nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 unterliegt ein Gewinn aus der Auflösung oder Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung der Gewerbesteuer. Die Vorschrift begründet damit als spezielle Missbrauchs- oder Umgehungsverhinderungsvorschrift eine eigene Gewerbesteuerpflicht des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns und stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach nur laufende Gewinne einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. November 2008 – 1 BvR 2360/07