Eine Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. ist nur durch Gewinnausschüttungen möglich, die zeitlich nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n.F. erfolgen, wie der Bundesfinanzhof jetzt geurteilt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung aus dem BMF-Schreiben vom 6. November 2003 (BStBl I 2003, 575) bestätigt hat.
Eine Gewinnausschüttung ist dann, so der BFH ebenfalls in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben vom November 2003, im Sinne des § 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2007 – I R 52/07