Der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Schenkungsteuer.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2007 – II R 66/05
© 2026 Schlosser Aktuell
Der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Schenkungsteuer.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2007 – II R 66/05
Sowohl das Arzneimittelrecht als auch die Sozialversicherung und die Beteiligung der Krankenkassen ist ein ständiges Thema. Nun hat sich auch der Bundesrat kritisch geäußert: Mit Blick auf die…
Ob ein Umsatz umsatzsteuerbar ist oder nicht, ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs zunächst rein technisch zu beurteilen: Umsätze sind, selbst wenn sie ausschließlich in der Absicht getätigt…