Der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Schenkungsteuer.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2007 – II R 66/05
© 2026 Schlosser Aktuell
Der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Schenkungsteuer.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2007 – II R 66/05
Das Finanzgericht Köln hatte sich im Rahmen der Lohnsteuerhaftung mit der Behandlung von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, die kein laufender Arbeitslohn sind, zu beschäftigen. In dem entschiedenen Fall ist…
Ob ein Teil der Mietaufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung Werbungskosten bei den nunmehr erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der bislang selbst bewohnten Wohnung sein können, hat das…