Nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW gilt:
„Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.„
Kommt es zu einem Beissvorfall… Weiterlesen