Das Handeln eines Testamentsvollstreckers ist den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen. Eine Dauervollstreckung hindert daher nicht die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche persönlichen Verflechtung
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Juni 2008 – IV R 76/05
Ein Steuerberater, der als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich auch dann im Inland ausführt, wenn die Erben – wie im Streitfall – nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (z. B. Russland, Ukraine) wohnen. Mit diesem Urteil unterwirft der Bundesfinanzhof auch diese Testamentsvollstreckertätigkeit dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Weiterlesen
Eine nachhaltige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie aus privatem Anlass aufgenommen wurde. So hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker, der über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Handlungen vornimmt, in der Regel unternehmerisch tätig wird und zwar auch bei einer sog. „Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung“. Weiterlesen