Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat diese Frage verneint; die Prokura umfasse nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister – es sei denn, der Prokurist könne eine Vollmacht nach § 12 Abs. 1 S. 2 HGB vorweisen.
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