Das Bundesfinanzministerium hat die bisherigen Regelungen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von im Rahmen der Kindertages- und der Vollzeitpflege vereinnahmten Geldern überarbeitet. Weiterlesen
Geldleistungen für die Betreuung von Kindern in Vollzeitpflege sind auch zukünftig von der Einkommensteuer freigestellt. Erst wenn mehr als sechs Kinder (früher: fünf Kinder) im Haushalt aufgenommen werden, wird von einer steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit ausgegangen und zwar unabhängig von der Höhe des erhaltenen Pflegegeldes.
Unterhalb dieser Sechs-Kinder-Grenze sind Pflegefamilien nicht als Unternehmer anzusehen und dass die ihnen für die Aufnahme von Pflegekindern gezahlten Gelder als steuerfreie Beihilfen zu behandeln. Weiterlesen