Hundeauslaufbereich

Anordnung des Leinenzwangs ohne Ausnahme für Freilaufflächen rechtswidrig

Nicht nur für Listenhunde, sondern auch für im Einzelfall gefährliche Hunde gilt in NRW (abgesehen von gewissen Befreiungstatbeständen) nach § 5 Abs. 2 LHundG ein Leinen- und Maulkorbzwang.

Soll es zu einem Beissvorfall gekommen sein, so kann die Behörde aufgrund… Weiterlesen

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