Nicht nur für Listenhunde, sondern auch für im Einzelfall gefährliche Hunde gilt in NRW (abgesehen von gewissen Befreiungstatbeständen) nach § 5 Abs. 2 LHundG ein Leinen- und Maulkorbzwang.
Soll es zu einem Beissvorfall gekommen sein, so kann die Behörde aufgrund… Weiterlesen