
Der Beissvorfall und die amtliche Begutachtung des Hundes
In § 12 Abs. 1 LHundG NRW heißt es: „Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere…
In § 12 Abs. 1 LHundG NRW heißt es: „Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere…